Section-Image

Zu den Anforderungen einer Baukostenobergrenze: Eine Aufstellung zur Kostenkontrolle ist noch keine Beschaffenheitsvereinbarung.

OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2021 - 13 U 105/10

Die Regulierung bzw. Beschränkung der Baukosten bleibt weiterhin ein Thema, welches immer wieder bei Architektenverträgen eine Rolle spielt.

In diesem Architektenfall vor dem OLG Hamburg waren die Architekten mit Umbauarbeiten an einem Gebäude beauftragt. Die Auftraggeber verweigerten die Zahlung des Architektenhonorars mit der Begründung, dass ihnen Schadensersatzansprüche zustehen, weil die Architekten die vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten hätten. Hierbei stützen sich die Auftraggeber insbesondere auf ein Schreiben der Architekten zur „Kostenkontrolle“ in welchem ein Aufwand von ca. 63.000 Euro ermittelt worden war und behaupteten, dass den Architekten von vornherein mitgeteilt worden sei, dass der Finanzierungsrahmen für den Umbau eng sei und nicht mehr als Euro 60.000 zur Verfügung stünden. Eine Behauptung, die sich in der Beweisaufnahme aufgrund auf beiden Seiten glaubwürdiger Aussagen nicht halten ließ. Festgestellt wurde in der ersten Instanz bereits, dass der durchgeführte Umbau für einen Betrag in Höhe von 63.000 Euro nicht realisierbar gewesen wäre. Das Landgericht Hamburg sprachen den Architekten das geltend gemachte Honorar zu. Dagegen wendeten sich die Auftraggeber mit der Berufung.

Ohne Erfolg! Das OLG Hamburg bestätigte die Vorinstanz weitgehend und stellte fest, dass eine Haftung des Architekten wegen einer Überschreitung der Baukosten voraussetzt, dass ein bestimmter Kostenrahmen bzw. eine Baukostenobergrenze vereinbart wurde. Vorliegend war es unstreitig zwischen den Parteien nicht zu einer ausdrücklichen Vereinbarung über einen von der Klägerin einzuhaltenden Kostenrahmen gekommen. Das Schreiben der Architekten zur Kostenkontrolle reichte dafür nicht aus. Allein das Addieren einzelner Kostenpunkte zeigt noch nicht, dass die Parteien verbindlich eine Obergrenze der Baukosten festgelegt haben.  Ein in einer "Kostenkontrolle" genannter und dem Architekten bekannter Betrag belegt folglich nicht, dass der Auftraggeber deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass dieser Betrag keinesfalls überschritten werden darf und der Architekt sich darauf verbindlich eingelassen hat. Hierfür bedarf es weiterer Angaben, die zwischen den Parteien besprochen bzw. festgehalten werden müssen. Eine solche Vereinbarung zu einer Baukostenobergrenze kann ausdrücklich oder auch konkludent erfolgen. Im vorliegenden Fall gab es jedoch auch für eine konkludente Vereinbarung keine Anhaltspunkte, weil die Auftraggeber nicht darlegen und beweisen konnte, dass sie den Architekten deutlich vermittelt hätten, dass die genannten Kosten nicht überschritten werden dürfen. Zudem konnten sie nicht nachweisen, dass der Umbau zu dem zunächst ermittelten Betrag von 63.000 Euro überhaupt möglich gewesen wäre. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze trägt der Auftraggeber.

Als Folge bestätigte das OLG Hamburg, dass den Architekten gegen die Auftraggeber als Gesamtschuldner hinsichtlich der Planung des Umbaus ein Honoraranspruch in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zusteht.

Fazit:

Eine Überschreitung der Baukosten kann als Mangel der Architektenleistung einzustufen sein, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen haben, dass die Baukosten ein bestimmtes Limit nicht überschreiten dürfen. Der Bauherr ist also gut beraten, bereits in den Vertrag eine entsprechende Regelung mit aufzunehmen, denn auch wenn eine konkludente Vereinbarung möglich ist, unterliegt diese in der Praxis dann oft Beweisschwierigkeiten, wie der vorliegende Fall zeigt.

Da auch der Architekt verpflichtet ist, im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen eines Bauherrn abzustecken und ihn nach seinen Vorstellungen zu fragen, bietet eine solche Regelung beiden Parteien Rechtssicherheit.

Autor

Eva Hildebrandt-Bouchon, M.A.

Eva Hildebrandt-Bouchon, M.A.

Weitere Artikel dieser Ausgabe

  • Dr. Ralf Averhaus: BGH entscheidet Streit um Mindestsätze der HOAI - Mehr Rechtssicherheit für Architekten, Ingenieure und deren Auftraggeber

     

  • Christian Kirschberger: BGH: Stillstandskosten sind auch dann nach § 2 Abs. 5. / 6 VOB/B erstattungsfähig, wenn sie nur mittelbare Folge einer vom Auftraggeber angeordneten geänderten oder zusätzlichen Leistungen sind.

     

  • Nicolas Störmann: Wertersatz bei Widerruf von aushäusig geschlossenem Werkvertrag

     

  • Kai Linnemannstöns: Keine Pflicht zur „planlosen“ Mängelbeseitigung