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Bindung des Architekten an fehlerhaft mitgeteilte anrechenbare Kosten
KG Berlin, Urteil vom 19.09.2025 – 7 U 55/24
Der Sachverhalt
Die Parteien streiten nach erklärter Kündigung eines Architektenvertrags über weitere Vergütung für bis dahin erbrachte Architektenleistungen. Der im Januar 2019 geschlossene Vertrag unterliegt der HOAI 2013. Die Parteien hatten die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 sowie eine Vergütung nach dem Mittelsatz vereinbart; ein Umbau- oder Modernisierungszuschlag war nicht vereinbart.
Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss teilte die Architektin dem Auftraggeber zunächst anrechenbare Kosten mit und korrigierte diese anschließend auf 383.920,00 €. Auf dieser Grundlage berechnete sie ihr Honorar nach der HOAI. Nach der Kündigung rechnete sie dagegen mit erheblich höheren, später ermittelten Kosten von rund 761.066,00 € ab und verlangte weitere Zahlung. Der Auftraggeber hatte bereits 36.548,00 € gezahlt. Die Parteien streiten über die Zahlung von Resthonorar der Architektin. Hierbei stellt sich im Wesentlichen die Frage der rechtlichen Bindungswirkung mitgeteilter Kosten.
Rechtliche Würdigung
Das Kammergericht verneinte eine formwirksame Pauschalhonorarvereinbarung. Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich keine von beiden Parteien schriftlich getroffene Pauschalabrede im Sinne von § 7 Abs. 1 HOAI 2013. Maßgeblich blieb daher die wirksam vereinbarte Berechnung nach dem Mittelsatz. Einen Umbauzuschlag nach § 6 Abs. 2 HOAI 2013 konnte die Architektin nicht verlangen, weil auch hier eine entsprechende Vereinbarung fehlte.
Trotz des Fehlens einer Pauschalhonorarvereinbarung war die Architektin nach § 242 BGB an die von ihr mitgeteilten anrechenbaren Kosten von 383.920,00 € nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden. Die Kostenangaben und die darauf aufbauenden Honorarberechnungen hatten beim nicht fachkundigen Auftraggeber einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Architektin hatte auch im weiteren Projektverlauf nicht hinreichend klargestellt, dass wesentlich höhere Kosten als Grundlage eines deutlich höheren Honorars herangezogen werden sollten.
Ein nachträgliches Abrechnen auf Basis höherer Kosten wäre daher rechtsmissbräuchlich. Nach Auffassung des Kammergerichts darf die Architektin keinen Vorteil daraus ziehen, dass ihre frühere Kostenermittlung fehlerhaft war. Diese Bindung kann auch dann eingreifen, wenn die Folge eine Unterschreitung eines nach der HOAI errechneten Mindestsatzes ist.
Auch einer Honoraranpassung erteilte das Kammergericht eine Absage. Eine Anpassung der Honorarberechnungsgrundlage nach § 10 HOAI 2013 lehnte das Kammergericht ebenfalls ab, weil eine schriftliche Vereinbarung über eine Änderung des Leistungsumfangs und der Berechnungsgrundlage nicht feststellbar war. Auch die Voraussetzungen eines unmittelbaren Anspruchs wegen zusätzlicher Änderungsleistungen lagen nicht vor: Es war nicht dargetan, dass auf Veranlassung des Auftraggebers und nach bereits ganz oder teilweise abgeschlossener Planung erneut vergütungspflichtige Planungsleistungen erbracht wurden, die die Architektin nicht zu vertreten hatte.
Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB rechtfertigte keine höhere Vergütung. Das Risiko, dass eine bei Vertragsschluss vorgenommene Baukostenermittlung von den später maßgeblichen anrechenbaren Kosten abweicht, fiel hier in den Verantwortungsbereich der Architektin. Die spätere Kostenabweichung konnte deshalb keine Vertragsanpassung begründen.
Auf Basis von 383.920,00 € anrechenbaren Kosten, Honorarzone III und Mittelsatz errechnete das Gericht für die berücksichtigungsfähigen Leistungen ein Gesamthonorar von höchstens 32.382,58 € brutto, einschließlich weiterer zugunsten der Architektin unterstellter Positionen. Da der Auftraggeber bereits 36.548,00 € gezahlt hatte, bestand kein weiterer Zahlungsanspruch; die Architektin war vielmehr bereits rechnerisch überzahlt. Die Berufung blieb daher erfolglos.
Fazit
Dieses Urteil verdeutlicht die erhebliche Bedeutung nachvollziehbarer und konsistenter Kostenkommunikation bei Architektenverträgen sowie die Notwendigkeit der Schriftform gem. § 7 Abs. 1 HOAI. Architekten können nach § 242 BGB an eigene, bei Vertragsschluss mitgeteilte anrechenbare Kosten gebunden sein, wenn der Auftraggeber darauf vertrauen durfte. Auftraggeber erhalten dadurch Schutz vor einer nachträglichen, nicht klar angekündigten Honoraranhebung. Für beide Seiten empfiehlt sich, Kosten- und Honorargrundlagen sowie etwaige Leistungsänderungen rechtzeitig, transparent und – soweit erforderlich – schriftlich festzuhalten.
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