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Haftung der Behörde wegen Verzögerung bei der Genehmigungserteilung - Wie geht das?

Mit dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 17.06.2026 (Az.: 7 A 36/25) auseinandergesetzt.

Hintergrund war, dass die Klägerin die Feststellung begehrte, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Genehmigungsanspruch für zwei Windenenergieanlagen hatte, um darauf aufbauend einen Amtshaftungsprozess zu führen.

Sachverhalt

Die Klägerin beantragte am 28.03.2025 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen. Ab dem 13.03.2026, nachdem alle Nachforderungen erfüllt wurden, bestand ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Die Klägerin behauptete, dass die Behörde trotz Genehmigungsfähigkeit des Antrages die gesetzliche Entscheidungsfrist überschritten habe und ihr aufgrund dieser verzögerten bzw. unterbliebenen Genehmigung erhebliche Schäden entstanden seien und ein Anspruch auf Amtshaftung aufgrund der Verzögerung begründet sei.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht verneint.

Zwar kann eine rechtswidrige Verzögerung einer Genehmigungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Amtshaftungsansprüche auslösen. Dies gilt jedoch nur insoweit, dass die Behörde, sobald ein Genehmigungsantrag entscheidungsreif ist, die Entscheidung nicht pflichtwidrig hinauszögern darf. Ein angemessener Zeitraum für die Prüfung der Eingaben wird jedoch zugestanden. Für eine rechtswidrige Verzögerung der Genehmigungsentscheidung reichen aus diesem Grund weder die Überschreitung der gesetzlichen Entscheidungsfrist noch die Genehmigungsfähigkeit eines Antrags allein aus. Vielmehr bedarf es einer pflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung nach Ablauf der Entscheidungsfrist und ab dem Zeitpunkt der Genehmigungsfähigkeit.

Das war hier nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall, da hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass die Genehmigungsbehörde die Entscheidung nach Ablauf der Entscheidungsfrist und ab dem Zeitpunkt der Genehmigungsfähigkeit pflichtwidrig hinausgezögert hatte.

Praxistipp

Für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aufgrund von Verzögerungen durch die Genehmigungsbehörde ist neben dem Nachweis der schuldhaften Verzögerung auch die Kausalität zwischen der Verzögerung und dem eingetretenen Schaden darzustellen.

Um eine erfolgreiche Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen zu erleichtern, kann eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll sein, um rechtzeitig die entscheidenden Weichen zu stellen.

Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung. 

 

Autor

Niklas Koschwitz

Niklas Koschwitz

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