News | Newsletter | Neues zum Baurecht 03/2026
Nicht jede Änderung im Bauablauf ist eine Bauzeitanordnung
OLG Celle, Urt. v. 14.01.2026, 14 U 58/25
Wer dem Auftragnehmer nur die tatsächliche Konsequenz einer Behinderung mitteilt, ordnet damit noch keine Leistungsänderung an. Entscheidend für den Vergütungsanspruch gem. § 2 Abs. 5 VOB/B ist eine rechtsgeschäftliche, auf Vertragsänderung gerichtete Erklärung des Auftraggebers.
Sachverhalt
Dem Urteil lag ein VOB/B-Vertrag über die Fahrbahnerneuerung einer Landesstraße zugrunde. Die Arbeiten sollten in vier Bauabschnitten ausgeführt werden. Für die Abschnitte eins bis drei enthielt der Vertrag keine zeitliche Feinsteuerung; lediglich der Ausführungsbeginn und der späteste Fertigstellungstermin waren vereinbart. Der von der Auftragnehmerin vorgelegte Bauablaufplan sah vor, die ersten drei Abschnitte noch im Jahr 2020 abzuwickeln. Zugleich bestimmte die Baubeschreibung ausdrücklich, dass Bauablaufpläne nicht Bestandteil des Vertrages werden, sondern nur der Information und Terminüberwachung dienen.
Die erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO war von der Auftragnehmerin einzuholen. Die Verkehrsbehörde hielt den geplanten Zeitraum für den ersten Bauabschnitt nicht für auskömmlich. In Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung wurde der erste Abschnitt in zwei Teilabschnitte aufgeteilt; nur der erste Teil sollte noch 2020 ausgeführt werden. Der zweite Teil sowie die Bauabschnitte zwei und drei wurden in das Jahr 2021 verlagert. Der Bauleiter des Landes teilte dies der Auftragnehmerin telefonisch mit.
Die Auftragnehmerin verlangte für die Verschiebung der Bauarbeiten eine Mehrvergütung gem. § 2 Abs. 5 VOB/B. In der Mitteilung über die Verschiebung der Bauabschnitte in das Jahr 2021 sah sie eine Bauzeitanordnung. Das LG Hannover gab der Klage mit Urteil vom 26.03.2025 – 14 O 185/23 hinsichtlich der Hauptforderung statt.
Entscheidung
Das OLG Celle kassierte die Entscheidung und wies die Klage ab.
Kern der Entscheidung ist das Verständnis der „anderen Anordnung“ gem. § 2 Abs. 5 VOB/B. Nach der Auffassung des OLG Celle setzt diese eine empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung voraus, mit der der Auftraggeber einseitig den Vertragsinhalt, also das Leistungssoll des Auftragnehmers, ändern will. Ob eine Erklärung diesen Regelungswillen trägt, ist nach §§ 133, 157 BGB aus objektiver Empfängersicht auszulegen.
Daran fehlte es hier. Die telefonische Mitteilung über die Teilung und Verschiebung der Abschnitte war keine Anordnung zur Änderung des vertraglichen Leistungssolls, sondern die Mitteilung der tatsächlichen Konsequenz einer nicht antragsgemäß erteilten verkehrsbehördlichen Anordnung. Das OLG Celle schließt damit ausdrücklich an die aktuelle Rechtsprechung des BGH vom 19.09.2024 – VII ZR 10/24 an: Von einer Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B sind Behinderungen abzugrenzen, die faktisch zu Verzögerungen oder Änderungen im Bauablauf führen. Die bloße Mitteilung eines solchen Behinderungstatbestands genügt nicht.
Fazit
Auftragnehmer müssen sauber zwischen einer Änderungsanordnung und einer bloßen Mitteilung über tatsächliche Umstände unterscheiden.
Die Änderungsanordnung setzt den rechtsgeschäftlichen Willen des Auftraggebers voraus, den Vertrag hinsichtlich des (zeitlichen) Leistungssolls zu ändern. Der Auftraggeber muss sagen: „Der Auftragnehmer soll anders bauen als vertraglich vereinbart“.
Dem steht die bloße Mitteilung über Änderungen im Bauablauf entgegen. Sagt der Auftraggeber lediglich: „Es kann nicht so laufen, wie vereinbart.“, ohne hiermit gleichzeitig den Willen auszudrücken, das zeitliche Leistungssoll zu ändern, reicht dies nicht aus um gem. § 2 Abs. 5 VOB/B Mehrvergütung zu erhalten.
Wenn der Auftraggeber Änderungen im Bauablauf mitteilt, sollten Auftragnehmer frühzeitig klären und dokumentieren, ob der Auftraggeber tatsächlich eine vertragliche Frist oder ein vertragliches Leistungssoll ändern will oder lediglich auf eine behinderungsbedingte Einschränkung hinweist. Die Mitteilung sollte zum Anlass genommen werden, die Behinderung anzuzeigen, die Auswirkungen auf den Bauablauf nachvollziehbar darzustellen und mögliche Ansprüche ausdrücklich vorzubehalten.
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