News | Newsletter | Neues zum Baurecht 03/2026
Ein Architektenplan kann als Vorstufe eines Werks der bildenden Künste Urheberrechtsschutz genießen
OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2026 – 2 U 64/25
Das Oberlandesgericht bewertet die Entwürfe von Architektenplänen als Werke der bildenden Kunst und ordnet den Werkbegriff anhand der neuesten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sowie dem Gebrauchszweck des Gebäudes ein.
Sachverhalt
Der Umbau und die Neugestaltung eines in der Innenstadt von Braunschweig als Passage genutzten Areals soll dreierlei verbinden: Eine Schulerweiterung, ein Hotel und barrierefreies Wohnen. Die in diesem Verfahren als Klägerin auftretende Gesellschaft war mit der Planung dieses Projektes, was bis 2028 realisiert werden soll, beauftragt.
Ein potenzieller Investor für das Projekt beauftragte ein Architekturbüro, die in diesem Verfahren Beklagte, mit einer Machbarkeitsstudie für das Projekt. In diesem Rahmen erstellten die Architekten unter Berücksichtigung des städtischen Raumprogramms Skizzen und Vorentwürfe, die unter anderem drei quer zur früheren Passage angeordnete, quaderförmige Baukörper mit begrünten Freiflächen, einen begrünten Pausenhof auf dem Schuldach und eine Verbindung des Hotels mit der angrenzenden Blockrandbebauung vorsahen.
Die Klägerin ließ später durch ein anderes Unternehmen eine 3D-Visualisierung des Vorhabens erstellen und veröffentlichte diese im Rahmen einer Presseerklärung sowie in Ausschreibungsunterlagen. Darin waren drei quaderförmige Baukörper quer zur früheren Passage angeordnet. Die Beklagte sah darin eine Verletzung ihres Urheberrechtes und verlangte u.a. eine Lizenzvergütung von der Klägerin.
Die Klägerin erhob daraufhin eine negative Feststellungsklage, mit der sie das Nichtbestehen urheberrechtlicher Verletzungsansprüche des Architekturbüros feststellen lassen wollte. Die Beklagte erhob Widerklage auf Feststellung, dass ihre Planung urheberrechtlich geschützt sei.
Das Landgericht gab der negativen Feststellungsklage erstinstanzlich zum Teil und zunächst nur mit dem Zusatz „derzeit“ statt und erkannte die Planung der Beklagten teilweise als schutzfähiges Werk an. Dieses griff die Klägerin mit ihrer Berufung an – zumindest mit einem Teilerfolg für die Klägerin.
Rechtliche Würdigung
Das Oberlandesgericht Braunschweig änderte den Tenor dahingehend, dass die Beklagte gegen die Klägerin keine Ansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten hat und stellte dieses ohne den landgerichtlichen Zusatz „derzeit“ fest, bestätigte aber den urheberrechtlichen Schutz der konkreten Planung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.
Der Zusatz „derzeit“ sei überflüssig, weil die Rechtskraft des Urteils ohnehin grundsätzlich auf den Sachverhalt bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung begrenzt sei. Außerdem erfasse die Rechtskraft nur den unmittelbaren Streitgegenstand, nicht einzelne rechtliche Vorfragen wie die Schutzfähigkeit des Werks.
Die Widerklage der Beklagten war dagegen zulässig und begründet. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG können auch Architektenpläne als Entwürfe von Werken der Baukunst geschützt sein, wenn sich darin bereits die individuellen und kreativen Züge des späteren Bauwerks verkörpern. Das Gericht bejahte diese Voraussetzung in diesem Fall trotz einer nur knapp über der Schutzschwelle liegenden Originalität. Ausschlaggebend war insbesondere die Kombination der drei Baukörper, ihre quere Anordnung, die gewählte einheitliche Formensprache, die begrünten Zwischenräume, die Fassadengestaltung, der Hotelanschluss und der ungewöhnliche Dachgarten als Pausenhof. Das Gericht bestätigte die Schutzfähigkeit des Entwurfs der Beklagten, weil die künstlerische Leistung durch die Planung bereits konkrete Gestalt angenommen haben und legte diese anhand der neuen Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes dar.
Eine Verletzung des Urheberrechtes durch die Klägerin lag in diesem Fall jedoch nicht vor.
Die 3D-Visualisierung kann grundsätzlich als Nachbildung eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG oder eine Bearbeitung nach § 23 UrhG sein. Diese in diesem Fall umgesetzte Visualisierung übernahm nach der Auffassung des OLG gerade nicht die prägenden kreativen Elemente, die das Architekturbüro entworfen hatte. So wies die Visualisierung andere Fassaden, Farben, Proportionen, Dachgestaltung und keinen erkennbaren Hotelanschluss an die angrenzende Bebauung vor. Damit waren die prägenden schöpferischen Elemente des Entwurfs der Architekten nicht wiedererkennbar übernommen worden. Die Visualisierung vermittele deshalb einen deutlich abweichenden Gesamteindruck.
Eine darüber hinaus in Betracht kommende Verletzung des Rechts auf Erstveröffentlichung (§12 UrhG) durch die von der Stadt herausgegebene Presseerklärung scheiterte daran, dass die Stadt diese veröffentlicht hat und nicht die Klägerin. Eine vorsätzliche Beihilfe der Klägerin für die Stadt konnte durch die Beklagte nicht nachgewiesen werden.
Fazit
Für den Schutz eines Werkes sind in der Gesamtbetrachtung die kreativen Entscheidungen des Urhebers und damit die persönliche geistige Schöpfung entscheidend. Auch nur bei einigen kreativen Details, bei denen sonst auf weitgehend bekannte Gestaltungsformen zurückgegriffen wird, kann in der Gesamtschau ein Urheberrechtsschutz zuerkannt werden, auch wenn die Originalität am unteren Rand der Schutzfähigkeit liegt.
Für eine Bewertung einer Verletzung ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich und ein Zusatz „derzeit“ ist überflüssig, weil damit vorliegend keine zu weitgehende Rechtskraftwirkung vermieden werden kann und lediglich klargestellt wird, was bereits für die materielle Rechtskraftwirkung gilt.
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