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Bauleitender Architekt muss beauftrage Zusatzleistung bezahlen!

OLG München, Beschluss vom 13.03.2018 – 28 U 88/18 Bau

Ein Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich gegenüber dem Bauherrn (B) mit der Erbringung von Metallbauarbeiten. Mit der Bauleitung hat der B einen Architekten (A) beauftragt. Nachdem im Bereich der Tiefgaragenrampe eine Tektur beantragt wurde, sendete der AN geänderte Pläne zu einem nachträglich geplanten Geländer an den A. In dem Schreiben heißt es unter anderem: „Wir bitten die Bauleitung (Frau K, die laut Herrn F [Geschäftsführer des B] befugt ist), das am 17.11.15 besprochen und die am 18.11.15/19.11.15 vorgelegte Werkstattzeichnung des Geländers mit Relinghandlauf zu beauftragen und freizugeben.“ Der A antworte per E-Mail: „Die Brüstungsgeländer an der Rampe-TG benötigen ein zusätzliches Relingrohr damit die Höhe von min. 90 cm erreicht wird. Alle anderen Zeichnungen der einzelnen Brüstungen sind OK und somit freigegeben.“

Da der B die Leistungen des AN nicht bezahlt, fordert der AN den A zur Zahlung des Werklohns auf und erhebt Klage vor dem LG München II, das der Klage stattgibt. Die Berufung gegen das Urteil wird durch das OLG München unter folgender Begründung zurückgewiesen: Dem AN stehe die geforderte Vergütung vom A zu, weil zwischen ihm und dem A ein Werkvertrag nach § 631 BGB zustande gekommen sei. Der AN habe den A direkt aufgefordert, die Pläne zu beauftragen und freizugeben, was der A auch getan habe. Darin seien zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu sehen, die für einen Vertragsabschluss erforderlich seien. Zudem habe der A auch keinen Vorbehalt dahingehend erklärt, dass die Ausführung durch den AN nur erfolgen sollte, wenn der B Auftraggeber sei. Ebenso könne sich der A nicht darauf berufen, nur als Vertreter des B aufgetreten zu sein. Insoweit sei dem A der Nachweis der Bevollmächtigung durch den B nach § 164 Abs. 1 BGB nicht gelungen. In dem Schreiben des AN sei nur die Rede davon, dass A nach Mitteilung des Geschäftsführers der B (Herr F) zur Beauftragung und Freigabe befugt sei. Dem Schreiben sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er dazu im Namen des B bevollmächtigt gewesen wäre. Es existiere auch kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1981, VII ZR 341/80). Dass sich der B das Handeln des A etwa nach Rechtsscheingesichtspunkten im Wege einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müsste, sei weder vorgetragen, noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Da der A eine ausdrückliche bzw. wirksame Bevollmächtigung zur Auftragserteilung im Namen des B nicht beweisen könne, sei er nach § 164 Abs. 2 BGB zur Zahlung verpflichtet. Weiter geht das OLG davon aus, dass auch wenn A nicht im eigenen Namen gehandelt hätte, sondern im Namen des B, würde er als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB haften. Auch auf den Einwand, es handele sich um Sowiesokosten, die letztlich von dem B zu tragen seien, könne sich der A in dem Verhältnis zum AN nicht berufen.

Fazit

Die Entscheidung wendet die allgemeinen Regeln zum Zustandekommen eines Vertrages konsequent an und kommt in überzeugender Weise zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Auftragnehmer und dem bauleitenden Architekten. Um ein solches Ergebnis zu verhindern sollte der Architekt stets die Vollmachtsituation vor Bauausführung klären und bei Abgabe von Erklärungen darüber informieren, dass keine Erklärung im eigenen Namen abgegeben wird oder dass mit der Erklärung keine Beauftragung im Namen des Bauherrn stattfinden soll.

Autor

Dr. Amneh Abu Saris

Dr. Amneh Abu Saris

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