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Vorsicht bei der Vereinbarung von Baukostenobergrenzen

Die in den Vertragsmustern des Bundes für Verträge mit Architekten vorgesehenen Regelungen, wonach die Baukosten einen bestimmten Betrag nicht überschreiten dürfen, bestimmen eine Baukostenobergrenze und beschreiben damit einen unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten des Architekten. Sie sind deshalb einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.

Die Vertragsmuster nach RBBau haben erhebliche Bedeutung über ihren eigentlichen Anwendungsbereich in den Bauvorhaben der Bundesländer hinaus, weil weitgehend Anwendungszwang durch Verweis besteht. Auch dienen sie als Vorlage für die Planungsverträge von Kommunen, Zweckverbänden und privatrechtlich organisierten Versorgungsunternehmen sowie der gewerblichen Bauherrn. Sie haben demnach Signalwirkung und Vorbildcharakter. Der maßgeblich durch Mitglieder des Bundes Deutscher Architekten (BDA) gegründete gemeinnützige Verein (fairtrag E. V.) hat die Bundesrepublik Deutschland als Verwender der Vertragsmuster u.a. auf Unterlassung der Verwendung der Kostenklausel unter § 5.3.1 verklagt. Gemäß § 5.3.1 Abs. 1 Satz 3 der Vertragsmuster Objektplanung-Gebäude und Innenräume (RBBau) wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Folgendes vereinbart: „Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird.“ Die Klage wurde in 2 Instanzen abgewiesen, da die Klauseln über die Einhaltung vereinbarter Kostenobergrenzen in den Vertragsmustern der RBBau keine allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern dem kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibung zuzuordnen seien. Dies wurde mit Urteil des BGH vom 11.7.2019-VII ZR 266/17 nunmehr bestätigt. In diesem Urteil setzt sich der BGH auch mit der Rechtsnatur des Planer Vertrages nach § 560p BGB auseinander.

So wird die Entscheidung des BGH damit begründet, dass mit der in Bezug genommenen Klausel der Auftragnehmer verpflichtet wird, seine Leistungen so zu erbringen, dass die Kostenobergrenze eingehalten werden kann. Dies entspreche der Gesetzeslage gemäß § 560p Abs. 1, § 633 BGB. Danach ist der Architekt verpflichtet, seine Leistung frei von Sach-und Rechtsmängeln zu erbringen. Nach § 633 Abs. 2 S. 1 BGB ist das Werk des Architekten frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zu der vereinbarten Beschaffenheit der Leistungen des Architekten gehöre nun mal, dass der Architekt die zum Vertragsinhalt gewordenen Vorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des Bauwerkes beachtet. Demnach bestehe Identität zwischen der Gesetzeslage und der in § 5.3.1 Abs. 1 S. 3 vorgesehene Klausel. (vgl. Rz. 28 und 29 der BGH-Entscheidung).

Fazit:

Die Vereinbarung der Baukostenobergrenze ist daher aus Planer Sicht jeweils kritisch zu hinterfragen. Insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern sind die im Falle von Änderungen von Beschaffenheitsvereinbarungen zu berücksichtigenden haushaltsrechtlichen Hürden zu berücksichtigen.

Autor

Julia Barnstedt

Julia Barnstedt

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