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Neues zum Baurecht 04/2017

Liebe Leserinnen und Leser,

vorliegend finden Sie die 4. Ausgabe 2017 unseres Informationsdienstes "Neues zum Baurecht". Wie gewohnt stellen wir Ihnen ausgewählte Urteile und ihre Auswirkungen in der Praxis vor. Sollten Sie hierzu weitergehende Fragen haben, können Sie uns gerne unter baurecht(at)leinemann-partner.de schreiben oder Ihren persönlichen Berater ansprechen. Viele weitere Urteile, Bücher, Seminare und Veranstaltungen zum Thema finden Sie auch auf unserer Website.

Weiterhin möchten wir Sie auf unsere Seminarreihe "Das neue Bauvertragsrecht" hinweisen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Am 23.11.2017 findet außerdem der 6. Berliner Brandschutztreff statt. Weitere Informationen finden Sie hier

Wir wünschen Ihnen eine gute Lektüre!

Eine Druckversion der aktuellen Ausgabe finden Sie hier!

Keine Haftung des Bauträgers für Verwaltungskosten bei unwirksamer Abnahmeklausel!

Dr. Amneh Abu Saris

Keine Haftung des Bauträgers für Verwaltungskosten bei unwirksamer Abnahmeklausel!

 

Rückgabezeitpunkt der Vertragserfüllungsbürgschaft darf nicht an die Mängelbeseitigung gekoppelt sein

Eva Hildebrandt-Bouchon, M.A.

Rückgabezeitpunkt der Vertragserfüllungsbürgschaft darf nicht an die Mängelbeseitigung gekoppelt sein

 

Ein fehlendes gemeinsames Aufmaß führt nicht dazu, dass der Auftragnehmer keine Werklohnforderung mehr geltend machen kann oder diese zumindest nicht fällig ist.

Julia Barnstedt

Ein fehlendes gemeinsames Aufmaß führt nicht dazu, dass der Auftragnehmer keine Werklohnforderung mehr geltend machen kann oder diese zumindest nicht fällig ist.

 

Harte Strafklauseln in Gemeinschaftsordnungen stehen der Eintragungsfähigkeit ins Grundbuch nicht entgegen

Dr. Eva-D. Leinemann, LL.M., Notarin in Berlin

Harte Strafklauseln in Gemeinschaftsordnungen stehen der Eintragungsfähigkeit ins Grundbuch nicht entgegen

 

Keine Insolvenzanfechtung bei Durchsetzung unbestrittener Ansprüche

Dr. Thomas Hildebrandt

Keine Insolvenzanfechtung bei Durchsetzung unbestrittener Ansprüche