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Nachweislich erforderliche Mehraufwendungen: Wie ist das Zusatzhonorar bei einer Bauzeitverlängerung zu ermitteln? – Das OLG Köln wagt sich an eine Berechnung.

OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2026, Az.: 11 U 137/23

Der ein Verlängerungshonorar begehrende Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Bauzeitverlängerung nicht zu vertreten hat. Gelingt dem Auftragnehmer diese – bisweilen schon nicht einfache – Aufgabe, so besteht der Anspruch auf Mehrvergütung dem Grunde nach. Wie sich hingegen dessen Höhe berechnet, ist bis heute nicht abschließend geklärt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln an diese viel diskutierte Thematik herangewagt.

Der Sachverhalt – Was war passiert?

Die Klägerin, ein Ingenieurbüro, war von der beklagten Stadt im Jahr 2014 mit Ingenieurleistungen (Technische Ausrüstungen gem. § 53 HOAI) für den Umbau und die Erweiterung einer Schule nebst Turnhalle in sechs Abschnitten beauftragt. § 7.5 des Vertrages lautete:

„Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten.“

Die tatsächliche Bauzeit verlängerte sich erheblich. Die Klägerin kündigte den Vertrag außerordentlich wegen unterlassener Mitwirkung im Zusammenhang mit dem Bauabschnitt VI. Mit Schlussrechnung vom 22.12.2021 rechnete sie die erbrachten Leistungen ab. Die Schlussrechnung enthielt einen Nachtrag zur Bauzeitverlängerung in Höhe von ca. EUR 190.000. Allein dieser Nachtrag war zwischen den Parteien streitig.

Das Landgericht (LG) Köln hat die Klage in 1. Instanz abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln hat die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts vollumfänglich bestätigt. Mit seinem Hinweisbeschluss vom 29.01.2026 hat es mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Berufung der Klägerin gegen das am 17.11.2023 verkündete Urteil des LG Köln, Az.: 18 O 182/22, einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin habe keine Aussicht auf Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Mehraufwand wegen einer Bauzeitverlängerung sei von ihr nicht schlüssig dargelegt worden. Ihr Sachvortrag und ihre Berechnungen böten auch keine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO.

Das OLG Köln führt im Einzelnen aus, dass die Klägerin die Voraussetzungen eines Zusatzhonorars dem Grunde nach schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt habe. Soweit die vertragliche Klausel nur darauf abstelle, dass im Falle einer nicht von der Klägerin zu vertretenden erheblichen Bauzeitverlängerung eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren ist, hindere dies die Klägerin nicht daran, unmittelbar auf Zahlung des nach der Klausel zutreffenden Betrags zu klagen (BGH, Urt. v. 10.05.2007, Az.: VII ZR 288/05).

Die Berechnungen der Klägerin seien jedoch ungeeignet, den ihr durch die Bauzeitverlängerung nachweislich entstandenen Mehraufwand zu ermitteln. Die Klausel § 7.5 des Ingenieurvertrages sei dahingehend auszulegen, dass für die zusätzliche Vergütung die tatsächlichen Mehraufwendungen, soweit sie erforderlich waren, maßgeblich seien. Mehraufwendungen seien solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte (BGH, a.a.O.).

Die Klägerin habe zwar ihren gesamten Aufwand nach Stunden vorgetragen und zeitlich eingeordnet, jedoch nicht vorgetragen, welche Aufwendungen ihr ohne die Verlängerung der Bauzeit tatsächlich entstanden wären. Vom dargelegten Gesamtaufwand habe sie lediglich ihr Honorar für die Leistungsphase 8 aus ihrer Schlussrechnung abgezogen. Diese Berechnungsmethode sei ungeeignet, da das aus der HOAI ergebende Honorar für die Leistungsphase 8 nicht (nur) aufwandsbezogen sei. Vielmehr errechne sich dieses Honorar aus der an der Schwierigkeit der Aufgabe orientierten Honorarzone und den anrechenbaren Baukosten. Aus der Berechnung der Klägerin lasse sich mithin nicht erkennen, ob der Mehraufwand auf der Verlängerung der Bauzeit oder auf anderen Umständen beruhe.

Auch der weitere Berechnungsansatz der Klägerin, das für die Leistungsphase 8 berechnete Honorar durch einen durchschnittlichen Stundensatz zu dividieren, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die sich daraus ergebende Stundenzahl sei allenfalls rein kalkulatorisch. Weiterhin bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Aufstellung der Klägerin lediglich Leistungen der Objektüberwachung berücksichtige.

Letztlich entspräche die Berechnungsmethode der Klägerin auch nicht den Anforderungen der bisherigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es könne nicht allein auf die Kosten im Verlängerungszeitraum abgestellt werden, sondern es müsse ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Aufwand und dem hypothetischen Aufwand ohne die Bauzeitverzögerung vorgenommen werden.

Ausblick und Empfehlungen für die Praxis

Der Entscheidung des OLG Köln ist insoweit zuzustimmen, dass beim vertraglich vereinbarten Zusatzhonorar wegen einer Bauzeitverlängerung auf die tatsächlich angefallenen Kosten abzustellen ist. Rein kalkulatorische Aufwendungen können damit nicht gemeint sein.

Sehr umstritten ist indessen, wie diese tatsächlichen Mehrkosten zu berechnen sind. Das LG Berlin II hat kürzlich in einer Entscheidung eine andere Berechnungsmethode gewählt (Urteil vom 25.05.2025, Az.: 12 O 74/22). Mehraufwendungen seien solche Ausgaben, die der Architekt für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Anzusetzen seien, so das LG Berlin II, die im Verlängerungszeitraum tatsächlich angefallenen Personalkosten zuzüglich der Kosten für den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungen und einem Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten. Auf die vertraglich vereinbarten Stundensätze für die Erbringung zusätzlicher Leistungen sei nicht abzustellen. Eine Unterscheidung zwischen zeitabhängigen und nicht zeitabhängigen Leistungen sei nicht geboten, so das LG Berlin II. Denn Mehraufwendungen seien sämtliche Kosten ("Ausgaben"), die nach dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung anfallen.

Auftragnehmern ist in jedem Falle anzuraten, weiterhin auf eine sorgfältige und lückenlose Ursachen- und Aufwandsdokumentation bei einem Bauvorhaben zu achten. Gleichermaßen sorgfältig sollte die Dokumentation zusätzlich angefallener Stunden und sonstiger Kosten aufgrund der Bauzeitverlängerung erfolgen.

Autor

Aline Eßers

Aline Eßers

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