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OVG NRW: Einmal zugestimmt, immer zugestimmt?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2026 – 10 B 69/26

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 06.03.2026 entschieden, dass ein Nachbar, der zuvor seine Zustimmung zu einer grenzständigen Errichtung eines Baukörpers erteilt hat, jedenfalls dann nicht nach Treu und Glauben an der Geltendmachung seines Abwehrrechts gegen eine neue grenzständige Bebauung gehindert ist, wenn diese in vollkommen anderen Dimensionen erfolgt.

Sachverhalt

Nachbarn wendeten sich im Rahmen eines Eilverfahrens zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung des Nachbargrundstücks. Auf diesem sollte das Bestandsgebäude mit 2 Vollgeschossen abgerissen und an gleicher Stelle durch ein deutlich höheres Gebäude ersetzt werden. Im Vorfeld des Bauantrages erfolgten Abstimmungstermine zwischen den Nachbarn und dem Bauherren in denen die Bebauung erörtert worden sein soll. Eine schriftliche Zustimmung der Nachbarn lag jedoch nicht vor. Der genaue Inhalt der Gespräche und insbesondere die Höhe der in diesen Gesprächen erörterten Bebauung war streitig. Unstreitig war dagegen, dass sowohl das Bestandsgebäude als auch das Gebäude der antragsstellenden Nachbarn nicht die Vorgaben des Bebauungsplans nach einer offenen Bebauung einhielten.

Als zugunsten des Bauherren die Baugenehmigung erteilt wurde, wandten sich die Nachbarn im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegen diese. Die Nachbarn führten zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich das Vorhaben voraussichtlich zu Lasten der Antragstellerin als nachbarrechtswidrig erweise, weil es nach den Grundsätzen der Doppelhausrechtsprechung gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße und bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorgaben verletze.

Der Bauherr trug dagegen sinngemäß vor, dass die Nachbarn sich auf den Verstoß gegen die Festsetzung der offenen Bauweise nicht berufen könnten, weil die beiden Baukörper an der gemeinsamen Grundstücksgrenze schon zuvor kein Doppelhaus gebildet hätten und damit kein wechselseitiges Austauschverhältnis bestehe.

Entscheidung

Das OVG gab den Nachbarn Recht und bestätigte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Der Einwand der Bauherren, dass die Nachbarn sich auf den Verstoß gegen die Festsetzung der offenen Bauweise nicht berufen könnten, wies das Gericht mit der Begründung zurück, dass der Bauherr diesen Zustand durch den Abriss des Baukörpers auf seinem Grundstück selbst beseitigt hat. Die Nachbarn seien zudem jedenfalls dann nicht nach Treu und Glauben an der Geltendmachung ihres Abwehrrechts gehindert, wenn - wie hier - eine neue grenzständige Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen erfolgt.

Auch eine Zustimmung der Nachbarn zu der geplanten, deutlich massiveren und höheren Bebauung ließ sich nach der Überzeugung des Gerichts nicht feststellen und auch eine Verwirkung der Rechte der Nachbarn sei nicht ersichtlich.

Praxishinweis

Der Beschluss zeigt deutlich, dass trotz bestehender Bebauung die Nachbarrechte stets zu berücksichtigen sind und insbesondere auch bei (Ersatz-)Neubauten eine wichtige Rolle spielen. Insbesondere vor Erteilung einer nachbarlichen Zustimmung sowie nach der Erteilung der Baugenehmigung auf dem Nachbargrundstück empfiehlt es sich eine mögliche Betroffenheit eigener Rechte prüfen zu lassen, um die eigenen Optionen zu kennen und angemessen handeln zu können.

 

Autor

Niklas Koschwitz

Niklas Koschwitz

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