News | Newsletter | Neues zum Baurecht 02/2026
Verbraucherwiderruf rechtsmißbräuchlich?
EuGH, Urteil vom 05.03.2026, RS. C-564/24
Die Auftraggeberin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses und beschloss, das Dachgeschoss ihres Hauses um zwei neu zu errichtende Etagen mit insgesamt vier Wohneinheiten aufzustocken. Sie beauftragte hierfür einen Architekten mit der Bauplanung und Bauüberwachung, der auch die Leistungsverzeichnisse für die erforderlichen Gewerke erstellen, Angebote bei Fachunternehmen einholen und anschließend bei den Vertragsschlüssen durch die Erstellung von Vertragsentwürfen mitwirken sollte. So beauftragt, übersandte dieser Architekt der Auftragnehmerin unter anderem ein Leistungsverzeichnis über Gerüststellarbeiten mit der Aufforderung, auf dieser Grundlage ein Angebot abzugeben, was die Auftragnehmerin im Frühjahr 2020 auch tat. Der Architekt wählte die Auftragnehmerin als Fachunternehmen für die Ausführung der Gerüststellarbeiten aus, entwarf einen entsprechenden Vertrag, der auf das Angebot der Auftragnehmerin Bezug nahm und übersandte Ende 2020 sowohl der Auftraggeberin als auch der Auftragnehmerin den Vertragsentwurf per E-Mail. Eine Belehrung darüber, dass die Auftraggeberin zum Widerruf des Vertrags berechtigt sei, enthielt der Entwurf nicht. Die Auftragnehmerin unterschrieb den unveränderten Vertragsentwurf und übersandte diesen an die Auftraggeberin. Diese unterzeichnete den Vertragsentwurf ebenfalls und sandte das von beiden Parteien unterschriebene Exemplar noch in 2020 postalisch zurück an die Auftragnehmerin. Nach Vertragsschluss, Anfang 2021 stellte die Auftragnehmerin per E-Mail ein Nachtragsangebot über zusätzliche Arbeitsbühnen, welches von der Auftraggeberin unterschrieben und per E-Mail Anfang 2021 an die Auftragnehmerin zurückgesandt wurde. Das Gerüst wurde von der Auftragnehmerin danach aufgebaut und der Auftraggeberin zum Gebrauch für die beabsichtigten Bautätigkeiten überlassen. Die Auftraggeberin bezahlte zunächst auch die von der Auftragnehmerin gestellten Abschlagsrechnungen. Ende 2021 erklärte die Auftraggeberin gegenüber der Auftragnehmerin rechtzeitig den Widerruf ihrer auf den Abschluss des in Rede stehenden Vertrags sowie der Nachtragsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen, verweigerte weitere Zahlungen und forderte ihre bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen zurück. Sämtliche von der Auftraggeberin beabsichtigten Bauarbeiten, für die das Gerüst benötigt wurde, wurden Ende 2021 abgeschlossen und auch das Gerüst wurde Ende 2021 abgebaut. Vor dem Landgericht Berlin klagte die Auftragnehmerin gegen die Auftraggeberin die aus Sicht der Auftragnehmerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch offene Vergütung aus dem Vertrag über die Gerüststellung ein. Im Rahmen dieses Verfahrens erhob die Auftraggeberin Widerklage auf Rückerstattung der ihrerseits bereits geleisteten Abschlagszahlungen. Das Landgericht Berlin wies die Klage der Auftragnehmerin ab und gab der Widerklage der Auftraggeberin in vollem Umfang statt. Auf die eingelegte Berufung der Auftragnehmerin beim Kammergericht Berlin legte dieses im Hinblick auf die Wirksamkeit des seitens der Auftraggeberin erklärten Widerrufs die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor, und zwar hinsichtlich der Fragen:
- ob bezüglich des geschlossenen Vertrages die Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 1 BGB) überhaupt anwendbar sind, wenn ein Unternehmer (hier der Architekt) als Verhandlungsgehilfe von dem Verbraucher eingesetzt wurde, der den Leistungsgegenstand vorgegeben hat und nur zur Klärung bestimmter Vertragsbedingungen an den Auftragnehmer herangetreten ist;
- ob bezüglich einer den Hauptvertrag ergänzenden Zusatzvereinbarung die Vorschriften über Fernabsatzverträge separat gelten oder die Zusatzvereinbarung das Schicksal des Hauptvertrages teilt und
- ob im Falle des Vorliegens eines widerruflichen Fernabsatzvertrages die wirksame Ausübung des Widerrufsrecht nach vollständiger Leistungserbringung durch den Auftragnehmer rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig ist und der Verbraucher deshalb - entgegen dem Urteil des EuGH vom 17.05.2023 (C-97/22) - verpflichtet sein kann, dem Auftragnehmer den Wert seiner Leistung in angemessenem Umfang zu erstatten?
Der EuGH hat diesbezüglich entschieden, dass es für die Einstufung eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als "Fernabsatzvertrag" ohne Bedeutung ist, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Auftragnehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat. Es ist nach den Einschätzungen des EuGH zudem möglich, dass eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als "Fernabsatzvertrag“ eingestuft werden kann, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem (Haupt-)Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, einen "Fernabsatzvertrag" darstellt, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Jedoch kann die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nach den Ausführungen des EuGH dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Verbraucher am Ende der wegen der fehlenden Belehrung verlängerten Widerrufsfrist einen Fernabsatzvertrag zu einem Zeitpunkt widerruft, zu dem die Leistungen, die Vertragsgegenstand sind und nicht zurückerstattet werden können, bereits erbracht worden sind, und sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucht nicht den verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Absicherung bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem eigenen Verhalten (hier: Vertragsschluss auf Grundlage eines Entwurfs, der in alleiner Verantwortung des Verbrauchers durch einen Verhandlungsgehilfen (Architekt) seiner Wahl sowie entsprechend dessen Vorgaben für die von dem Auftragnehemer erwarteten konkreten Leistungen erstellt und anschließend von diesem Auftraggnehmer unverändert unterschrieben wurde.) darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräulich einen Vorteil zu verschaffen.
Denn der EuGH ist der Auffassung, dass der Begriff „Verbraucher“ objektiven Charakter hat und daher unabhängig von konkreten Kenntnissen oder tatsächlich verfügbaren Informationen lediglich danach zu bestimmen ist, ob die natürliche Person zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Somit kommt es nach dem EuGH für die Einordnung einer Vertragspartei als „Verbraucher“ nicht darauf an, dass diese bei der Anbahnung und dem Abschluss eines Vertrages mit einem Auftragnehmer von einem anderen Unternehmer unterstützt wurde. Für die Einstufung einer getroffenen Nachtragsvereinbarung als „Fernabsatzvertrag“ über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den im (Haupt-)Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, kommt es nach den Ausführungen des EuGH allein darauf an, ob die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Ob auch der geschlossene Hauptvertrag ein Fernabsatzvertrag im Sinne der Regelungen ist, ist hierfür nicht ausschlaggebend. Schließlich stellt der EuGH klar, dass die Regelungen zum Fernabsatzvertrag den Verbraucher weitreichend schützen sollen, in dem ihm bestimmte Rechte, insbesondere bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz gewährt werden. Der Verbraucher soll also den seinen Bedürfnissen am besten entsprechenden Vertrag auswählen und somit von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegunsgsfrist herausstellt, dass er solchen Bedürfnissen nicht entspricht. Diese Regelungen gehen nach Auffassung des EuGH jedoch nicht so weit, als dass Vorgänge geschützt werden, die dazu dienen, betrügerisch oder missbräulich in den Genuss der vorgesehenen Vorteile zu gelangen. Für die Beurteilung einer missbräuchlichen Praxis kommt es nach dem EuGH zum einen auf eine Gesamtheit objektiver Umstände an, aus denen sich ergibt, dass trotz der formalen Einhaltung der in der Regelung zum Fernabsatz vorgesehenen Voraussetzungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus den Regelungen resultierenden Vorteil zu verschaffen, in dem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden.
Das Berufungsgericht wird daher nun zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages für den Hauptvertrag und auch für die geschlossene Nachtragsvereinbarung vorliegen sowie ob im konkreten Einzelfall das Widerrufsrecht nach objektiven und subjektiven Kriterien tatsächlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht ausgeübt wurde.
Fazit
Ein Verbraucherwiderruf kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Die Einordnung einer vertragschließenden Partei als „Verbraucher“ scheitert dabei nicht daran, dass sich diese beim ursprünglichen Vertragsschluss der Unterstützung durch einen Unternehmer bedient hat. Jedoch sind im Einzelfall alle Umstände zu prüfen und zu berücksichtigen, ob sich der Verbraucher bei Vertragsschluss mit einem Unternehmer tatsächlich in einer unterlegenen, zu schützenden Rolle befand oder ob der Widerruf lediglich der Absicht diente, sich den aus den (europa-)rechtlichen Regelungen resultierenden Vorteil zu verschaffen. Letzteres ist möglich, wenn der Verbraucher die vertraglichen Regelungen des geschlossenen Vertrages selbst bzw. mit Unterstützung gestaltet hat und der Widerruf erst nach Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt ist.
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