News | Newsletter | Neues zum Vergaberecht 02/2026
Gesamtvergabe bei enger technischer Verzahnung der Gewerke zulässig!
Eine Gesamtvergabe kann trotz des Vorrangs der Losbildung zulässig sein, wenn technische Gründe dies erfordern. Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass insbesondere eine außergewöhnlich enge und sicherheitsrelevante Verzahnung der Gewerke eine Vergabe „aus einer Hand“ rechtfertigen kann.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2026, Verg 16/25
Gegenstand der Entscheidung war die Vergabe eines komplexen Brückenbauprojekts. Der Auftraggeber (AG) hatte auf eine Losaufteilung verzichtet und die Leistungen insgesamt ausgeschrieben. Die Antragstellerin rügte dies unter Hinweis auf den Vorrang der losweisen Vergabe.
Das OLG Düsseldorf bestätigt die Entscheidung des AG. Zwar sei ein öffentlicher Auftraggeber nach § 97 Abs. 4 GWB grundsätzlich verpflichtet, Leistungen in Fach- und Teillose aufzuteilen. Eine Gesamtvergabe komme jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe überwiegen. Voraussetzung sei eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange, bei der die für eine Gesamtvergabe sprechenden Gründe überwiegen müssen.
Technische Gründe seien insbesondere dann gegeben, wenn die Leistungen so eng zusammenhängen, dass sie zur Sicherstellung der Qualität sinnvoll nur aus einer Hand ausgeführt werden können. Diese Gründe müssen sich aus den Besonderheiten des konkreten Auftrags ergeben und dürfen nicht lediglich auf allgemeinen Erwägungen beruhen.
Zugleich stellt das Gericht klar, dass diese Erwägungen im Vergabevermerk nachvollziehbar dokumentiert sein müssen, um die gebotene Interessenabwägung überprüfbar zu machen. Eine lediglich schlagwortartige Benennung einzelner Gesichtspunkte genüge hierfür nicht, wenn sie keine tragfähige inhaltliche Auseinandersetzung erkennen lassen. Ergänzender Vortrag im Nachprüfungsverfahren sei nur zulässig, soweit er vorhandene Erwägungen präzisiert, nicht aber erstmals tragende Gründe einführt.
Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht einen solchen Ausnahmefall. Maßgeblich war die ungewöhnlich enge und sicherheitsrelevante Verzahnung der einzelnen Gewerke beim Rückbau und Neubau der Brücke. Die Bauausführung erforderte eine präzise Abstimmung paralleler Arbeitsschritte, die teilweise gleichzeitig und ineinandergreifend erfolgen mussten. Hinzu kamen besondere Anforderungen durch die Einbindung mehrerer Verkehrswege sowie die Notwendigkeit, Sperrzeiten exakt einzuhalten.
Diese Umstände gingen nach Auffassung des Vergabesenats deutlich über das bei Bauvorhaben übliche Maß an Koordinierung hinaus. Eine Aufteilung in Lose hätte erhebliche Risiken für Bauablauf, Qualität und Sicherheit begründet und war daher nicht zumutbar.
Zwar war die Dokumentation in Teilen defizitär, ließ aber die maßgeblichen technischen Erwägungen noch hinreichend erkennen, sodass die Entscheidung im Ergebnis Bestand hatte.
Fazit
Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an eine zulässige Gesamtvergabe, die bei komplexen und besonders zeitkritischen Baumaßnahmen bereits nach geltendem Recht in Betracht kommt. Für die Praxis folgt daraus, dass technische Gründe projektspezifisch dargelegt und nachvollziehbar begründet werden müssen; eine lediglich formelhafte Dokumentation genügt nicht.
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