News | Newsletter | Neues zum Vergaberecht 02/2026
Meldungen
Vergabebeschleunigungsgesetz
Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge soll zum 01.07.2026 in Kraft treten.
Nachdem der Bundesrat dem Gesetzentwurf am 08.05.2026 zugestimmt hat, ist - so die Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums - „der Weg frei für eine öffentliche Beschaffung in Deutschland, die zukünftig einfacher, schneller und digitaler sein wird - und das mittelstandsfreundlich.
Nach Angaben des Ministeriums wird die Wirtschaft um fast 100 Millionen Euro und die öffentliche Verwaltung um 280 Millionen Euro jährlich entlastet. Die Gesamtvergabe soll erleichtert werden. Nachweispflichten werden reduziert, Vergabeunterlagen verschlankt und die Wertgrenzen für die unbürokratische Beschaffung durch Direktaufträge erhöht. Auch wird die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit erleichtert, was beispielweise für die Kooperation zwischen Bund, Ländern und Kommunen im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung wichtig ist. Zudem werden die Chancen kleiner und mittlerer Unternehmen und Start-ups im Wettbewerb um öffentliche Aufträge verbessert.
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde soll - wie schon im Bereich der Bundeswehrbeschaffung - auch im „allgemeinen Vergaberecht“ entfallen (siehe dazu die Meldung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.05.2026).
Bundestariftreuegesetz
Seit dem 01.05.2026 gilt das neue Bundestariftreuegesetz, von dem Wirtschaft, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Gesellschaft profitieren sollen.
Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die einen öffentlichen Auftrag des Bundes ausführen. Diese Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass sie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sie bei der Ausführung des Auftrags einsetzen, nach dem einschlägigen Branchentarifvertrag entlohnen, den tariflichen Urlaub gewähren und bestimmte Arbeitszeitregelungen einhalten müssen.
Das Bundestariftreuegesetz schafft hierfür die gesetzliche Grundlage. Konkret werden die für die jeweilige Branche geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen durch Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestimmt.
Neue Vergabegesetze in den Bundesländern
Nicht nur auf der Bundesebene tut sich einiges im Vergaberecht, auch die Bundesländer novellieren ihre Vergabegesetze. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit betrifft dies folgende Gesetzesvorhaben:
Die Hessische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes in den Landtag eingebracht. Die Novelle sieht unter anderem eine deutliche Anhebung der Vergabefreigrenzen, eine konstitutive Tariftreuepflicht per Landesverordnung und ein verpflichtendes Präqualifikationsverfahren für die Baubranche vor.
Die Fraktionen von CDU und SPD haben dem Berliner Abgeordnetenhaus am 29.04.2026 einen Gesetzentwurf zur grundlegenden Novellierung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vorgelegt.
Der Hamburger Senat hat eine Reform des städtischen Vergabegesetzes beschlossen. Erstmals wird darin eine Tariftreue-Regelung verankert. Zugleich sollen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vereinfacht werden.
Die neue grün-schwarze Koalition in Baden-Württemberg will die Wertgrenzen für das Beschaffungswesen bis zur europarechtlichen Obergrenze anheben und sich am geplanten Digitalen Marktplatz Deutschland der Bundesregierung beteiligen.
Anrufung des OLG Düsseldorf wegen Verfassungswidrigkeit des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde
Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat die Frage, ob der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde verfassungsgemäß ist, mit Beschluss vom 18.05.2026 (Verg 6/26) dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Das OLG Düsseldorf beanstandet, dass die Regelung des § 16 Abs. 1 BwBBG den Primärrechtsschutz im Vergaberecht aushebele. Dies sei nicht vereinbar mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Kippt das Bundesverfassungsgericht die Regelung, könnten unterlegene Anbieter wieder stärkere juristische Hebel bekommen und das Risiko, dass sich die Dauer von Vergabeverfahren verlängert, würde erhöht. Die Entscheidung hat Signalwirkung für die entsprechende Regelung im „allgemeinen“ Vergabebeschleunigungsgesetz. Danach wird § 173 Abs. 1 GWB wie folgt geändert: „Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.“
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