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Preisprüfungsanforderungen bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten

Die Prüfung der Auskömmlichkeit eines Preises durch den öffentlichen Auftraggeber beruht maßgeblich auf einer sorgfältigen und plausiblen Sachverhaltsermittlung. Diese Sachverhaltsermittlung kann sich wiederum auf die zugrunde liegenden eigenen Kostenschätzungen des Auftraggebers und die Angebotskalkulation des Bieters beziehen. Bei der hierauf aufbauenden Prognoseentscheidung bezüglich der Auskömmlichkeit des Angebotspreises steht dem Auftraggeber nach Ansicht des OLG Frankfurt/Main ein weiter Beurteilungsspielraum zu, welcher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.01.2026, 11 Verg 6/25

Die Antragsgegnerin (AG) schrieb Bauleistungen in zwei Losen aus. Die Beigeladene (Bg) bot auf beide, die Antragstellerin (ASt) nur auf Los 1. Das Angebot der Bg in Los 1 lag 130 % unter dem der ASt, unterschritt die fachplanerische Kostenschätzung jedoch nur um zwei Prozent. Für Los 2 bot die Bg konkurrenzlos an. Angesichts der Preisdivergenz in Los 1 prüfte die AG die Urkalkulation. Da sie weder ein Unterkostenangebot noch eine Preisverlagerung feststellte, beabsichtigte sie den Zuschlag auf das Angebot der Bg zu erteilen. Die ASt rügte u.a. die Unauskömmlichkeit des Niedrigangebots und eine unzulässige Mischkalkulation durch unzulässige, querfinanzierte Aufpreisungen im Los 2.

Ohne Erfolg! Hinsichtlich Los 1 bewertete der Vergabesenat die Durchführung der Preisprüfung durch die AG als vergaberechtskonform. Zwar habe das Angebot der Bg lediglich marginale zwei Prozent unter der eigenen ermittelten Kostenschätzung der AG gelegen, was isoliert betrachtet keinen Aufklärungsbedarf begründet hätte. Jedoch war die AG jedenfalls wegen der Preisdivergenz zum Angebot der ASt zur Preisaufklärung verpflichtet. Die Aufgreifschwelle von 20% war hier evident überschritten. Die AG erfüllte jedoch die Sorgfaltsanforderungen in methodisch einwandfreier Weise. Sinn und Zweck der Preisaufklärung sei es, dem betroffenen Bieter die Möglichkeit zu eröffnen, den Anschein der Unauskömmlichkeit mit Nachweisen zu widerlegen. Die AG habe sich einerseits die Validität ihrer eigenen Kostenschätzung durch die Fachplanerin ausdrücklich bestätigen lassen, wodurch sie sich einen rechtlich belastbaren Vergleichsmaßstab sicherte. Andererseits habe sie von der Bg eine Aufgliederung der Einheitspreise sowie die Urkalkulation angefordert und diese einer schlüssigen Prüfung unterzogen. Der Senat betonte, dass die AG die Bg gezielt mit dem Verdacht der Preisverlagerung konfrontiert habe und die Bg diesen Vorwurf ausräumen konnte. In der angeforderten Urkalkulation fanden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine unzulässige verdeckte Mischkalkulation durch Preisverschiebungen zwischen den Losen.

Letztlich beschränke sich der Prüfungsmaßstab der Nachprüfungsinstanzen darauf, ob die Zuschlagsprognose auf zutreffend ermittelten Tatsachen beruhe und frei von sachwidrigen oder willkürlichen Erwägungen sei. Die Einwände der ASt, welche sich lediglich pauschal auf andere Ausschreibungen und ein eigenes indikatives Angebot stützten, reichten nicht aus, um die fundierte Kostenschätzung der Fachplanerin und die detaillierte Preisprüfung der AG zu erschüttern. Folglich war die Prognose der AG, dass die Bg vertragsgerecht und ordnungsgemäß leisten werde, rechtlich nicht zu beanstanden.

Fazit

Der Beschluss des OLG Frankfurt/Main zeigt beispielhaft wie in der Praxis durch Validierung der fachplanerischen Kostenschätzung, die Anforderung der Urkalkulation sowie die gezielte Konfrontation mit potentiellen Auffälligkeiten, wie etwa dem Verdacht einer verdeckten Preisverlagerung, eine rechtssichere Preisprüfung gelingen kann. Wenn ein unterlegener Bieter hingegen beabsichtigt, ein Konkurrenzangebot wegen Unauskömmlichkeit oder Mischkalkulation anzugreifen, reicht der pauschale Verweis auf einen erheblichen Preisabstand nicht aus. Er muss vielmehr substantiiert darlegen, warum die Kostenschätzung des Auftraggebers oder die Kalkulation des Konkurrenten fehlerhaft sein soll.

Autor

Mert Dogangüzel

Mert Dogangüzel

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