News | Newsletter | Neues zum Vergaberecht 02/2026
Nicht abgeschlossener Auftrag kann taugliche Referenz sein!
Das OLG Jena präzisiert die Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Referenzen. Für die Vergleichbarkeit einer Referenz ist kein identisches Leistungsbild, sondern lediglich ein belastbarer Ähnlichkeitsmaßstab erforderlich.
OLG Jena, Beschluss vom 19.02.2025, Verg 10/24
Der Auftraggeber (AG) schrieb Winterdienstleistungen sowie Leistungen zur Störungsbeseitigung auf Bundes- und Landesstraßen aus. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. Zum Nachweis der Eignung forderte der AG den Nachweis vergleichbarer Referenzen aus den vergangenen drei Jahren. Die Antragstellerin (ASt) wandte sich gegen die beabsichtigte Auftragserteilung an die Beigeladene (Bg) und machte geltend, deren Referenzen seien mit dem zu vergebenden Auftrag nicht vergleichbar. Die Leistungen seien teils innerorts erbracht worden. Zudem beinhalteten die Referenzen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch laufende Verträge. Darüber hinaus rügte die ASt eine unzureichende Preisaufklärung angesichts erheblicher Preisunterschiede sowie Dokumentationslücken im Vergabevermerk. Die Vergabekammer gab dem Nachprüfungsantrag statt und beanstandete sowohl die Eignungsprüfung als auch die Dokumentation. Hiergegen haben sowohl der AG als auch die Bg sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Erfolg! Der Vergabesenat hob den Beschluss der Vergabekammer auf und stellte fest, dass die Bg ihre Eignung ordnungsgemäß nachgewiesen habe. Die Vergleichbarkeit von Referenzen sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dem dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zustehe. Dieser werde - verkürzt dargestellt - erst überschritten, wenn die getroffene Einschätzung nicht mehr nachvollziehbar sei. Entscheidend sei nicht ein identisches Leistungsbild, sondern ein Ähnlichkeitsmaßstab, der einen tragfähigen Rückschluss auf die Fachkunde erlaube. Ob die Referenzstrecken innerorts oder außerorts lagen oder welche Länge sie aufwiesen, sei irrelevant, solange die qualitativen Anforderungen des klassifizierten Straßennetzes erfüllt seien. Darüber hinaus dürften laufende mehrjährige Dienstleistungsaufträge als Referenz herangezogen werden, sofern sie bereits über einen längeren Zeitraum erfolgreich erbracht wurden. Ein förmlicher Abschluss des Referenzprojekts sei nicht zwingend erforderlich. Ob der zugrundeliegende Auftrag seinerzeit möglicherweise rechtswidrig vergeben worden sei, bleibe für die Beurteilung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit ohne Bedeutung.
Zur Preisaufklärung hielt der Senat fest, dass diese kein Selbstzweck sei. Verfüge der Auftraggeber bereits über eigene gesicherte Erkenntnisse, aus denen er die Auskömmlichkeit des Angebots schlüssig beurteilen könne, so sei eine formale Beteiligung des Bieters entbehrlich.
Etwaige Dokumentationsmängel im Vergabevermerk führen nicht zwingend zur Aufhebung des Vergabeverfahrens. Sie konnten hier durch substantiierten Vortrag im Nachprüfungsverfahren geheilt werden.
Fazit
Öffentliche Auftraggeber sind gut beraten, in den Vergabeunterlagen möglichst konkrete Parameter für die Vergleichbarkeit von Referenzen zu benennen. So lässt sich der bestehende Beurteilungsspielraum rechtssicher definieren und spätere Angriffspunkte im Nachprüfungsverfahren lassen sich vermeiden. Unabhängig von bestehenden Heilungsmöglichkeiten bleibt eine sorgfältige und lückenlose Dokumentation der Eignungsprüfung im Vergabevermerk unverzichtbar.
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