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Individuelle Bieterbedingungen im Angebot führen zum zwingenden Ausschluss

Nimmt ein Bieter in sein Angebot eigene, auf den konkreten Auftrag zugeschnittene Vertragsbedingungen auf und bezeichnet er sein Angebot zugleich als „freibleibend“ sowie „unverbindlich“, liegt regelmäßig eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen vor. Diese kann nach Auffassung der VK Sachsen nicht im Wege der Aufklärung geheilt werden.

VK Sachsen, Beschluss vom 09.07.2025, 1/SVK/017-25

Die Auftraggeberin (AG) schrieb im offenen Verfahren nach VOB/A EU die Demontage- und Montageleistungen an einer Wilhelm-Sauer-Orgel aus. Grundlage war eine funktionale Leistungsbeschreibung, Nebenangebote waren nicht zugelassen. Der Zuschlag sollte auf das wirtschaftlichste Angebot nach den Kriterien Preis und Qualität erteilt werden. Die Antragstellerin (ASt) gab fristgerecht ein Angebot ab, das preislich an erster Stelle lag. In ihrem Angebot hatte sie jedoch unter Ziffer 6 umfangreiche eigene Vertragsbedingungen aufgenommen. Diese betrafen unter anderem den Geltungsbereich, den Vertragsschluss, Zahlungsbedingungen, eine Preisgleitklausel, Gewährleistungsregelungen sowie die Bestimmung, dass ihr Angebot „freibleibend und unverbindlich“ sei und sich „als Kostenanschlag“ verstünde. Zudem enthielt das Angebot optionale Positionen für Leistungen, die die AG nach der Leistungsbeschreibung als vom Pauschalpreis umfasst vorgegeben hat. Im Rahmen der Angebotsprüfung forderte die AG die ASt zunächst zur Aufklärung auf und gab ihr unter anderem Gelegenheit zu erklären, dass ihre eigenen Vertragsbedingungen ungültig seien und ausschließlich die Vergabebedingungen gelten sollten. Die ASt kam dem nach. Gleichwohl schloss die AG das Angebot später aus.

Die VK Sachsen wies den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück. Der Ausschluss des Angebots sei gemäß § 16 EU Nr. 2 i. V. m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 VOB/A vergaberechtskonform erfolgt, weil das Angebot unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen enthalten habe. Maßgeblich sei, dass ein Bieter genau das anbieten müsse, was der öffentliche Auftraggeber ausgeschrieben habe.

Ob eine Änderung der Vergabeunterlagen vorliegt, sei durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hier sei die Vorgabe, bei bestimmten Gerüstbauarbeiten müsse mindestens ein Orgelbauer vor Ort anwesend sein, unmissverständlich gewesen. Indem die ASt diese Leistung nur als gesondert zu vergütende Optionalposition auswies, habe sie die Vergabeunterlagen geändert. Eine solche Abweichung könne nicht nachträglich im Wege der Aufklärung beseitigt werden. Eine Aufklärung dürfe der Informationsgewinnung dienen, nicht aber zur Änderung oder Ergänzung des Angebots führen. Andernfalls würde das Nachverhandlungsverbot des § 15 EU Abs. 3 VOB/A unterlaufen.

Darüber hinaus stellte die Kammer darauf ab, dass die von der ASt aufgenommenen Bedingungen keine AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB seien, sondern individuell für den konkreten Auftrag formulierte Vertragsbedingungen. Deshalb greife die BGH-Rechtsprechung zu sich widersprechenden AGB und Abwehrklauseln hier nicht ein. Die aufgenommenen Klauseln widersprachen in wesentlichen Punkten den Vergabeunterlagen, insbesondere den vorgegebenen Regelungen der VOB/B. Besonders gravierend sei, dass das Angebot als „freibleibend“ und „unverbindlich“ bezeichnet und lediglich als „Kostenanschlag“ verstanden worden sei. Damit fehle es letztlich sogar an einem ohne Weiteres zuschlagsfähigen, bindenden Angebot.

Dass die AG der ASt zunächst die Möglichkeit eingeräumt hatte, sich von diesen Bedingungen zu distanzieren, bewertete die Vergabekammer selbst als vergaberechtswidrig. Dieser Fehler führe jedoch nicht zur Aufhebung des gesamten Verfahrens, sondern sei im Nachprüfungsverfahren von Amts wegen zu korrigieren. Der Einwand der ASt, ihr Angebot sei erheblich günstiger als das der Konkurrenz, blieb ohne Erfolg. Das Gebot sparsamer Mittelverwendung rechtfertige es nicht, von zwingenden Ausschlussgründen abzusehen.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Grenzen zwischen zulässiger Aufklärung und unzulässiger Nachbesserung strikt zu beachten sind. Enthält ein Angebot inhaltliche Abweichungen von den Vergabeunterlagen oder nimmt der Bieter eigene, auf den konkreten Auftrag zugeschnittene Vertragsbedingungen auf, ist regelmäßig kein Raum für eine „Heilung“ durch nachträgliche Erklärungen. Öffentliche Auftraggeber dürfen ausschlussreife Angebote nicht durch Aufklärungsgespräche „sanieren“. Für Bieter folgt daraus, dass Angebotsunterlagen sorgfältig darauf zu prüfen sind, ob beigefügte Klauseln, Vertragsmuster oder erläuternde Zusätze den Ausschreibungsbedingungen widersprechen oder den bindenden Charakter des Angebots relativieren. Gerade Formulierungen wie „freibleibend“, „unverbindlich“, „Kostenanschlag“ oder eigene Preisgleit- und Zahlungsregelungen sind im Vergabeverfahren hochriskant.

Autor

Laura Maria Wloka

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