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Übertarifliche Löhne als Zuschlagskriterium

Der EuGH hat entschieden, dass die Zusage übertariflicher Lohnerhöhungen unter bestimmten Voraussetzungen ein zulässiges Zuschlagskriterium sein kann. Bei einem arbeitsintensiven Auftrag über soziale Dienstleistungen steht die vom Bieter vorgesehene Erhöhung der Lohnsumme über den anwendbaren Branchentarifvertrag hinaus mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und kann positiv bewertet werden.

EuGH, Urteil vom 05.03.2026, C-210/24

Ein spanischer Auftraggeber schrieb Pflegeleistungen aus. Ein Zuschlagskriterium sah vor, dass Bieter, die für das ausführende Personal einen höheren als den im Branchentarifvertrag festgelegten Lohn anbieten, zusätzliche Wertungspunkte erhalten. Ein spanischer Interessenverband begehrte vor Gericht die Feststellung, dass dieses Zuschlagskriterium vergaberechtswidrig und unwirksam sei. Das zuständige spanische Gericht legte daraufhin dem EuGH die Frage vor, ob ein Zuschlagskriterium, welches eine Erhöhung der Lohnsumme berücksichtige, mit den Vorgaben des Art. 67 der Richtlinie RL°2014/24 EU vereinbar sei.

Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage damit, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen sei. Dieses sei auf Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses zu beurteilen. Bei dessen Ermittlung dürften nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Dies komme nicht nur bei qualitativen oder umweltbezogenen Kriterien, sondern auch bei sozialen Aspekten in Betracht. Berücksichtigungsfähig seien auch solche sozialen Aspekte, die die „Nutznießenden“ des Auftrages, aber auch andere Personen betreffen könnten. Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Zuschlagskriteriums, das die Erhöhung der Lohnsumme des ausführenden Personals berücksichtige, sei festzustellen, dass dieses schon von seinem Wesen her einen „sozialen Aspekt“ betreffe.

Das Kriterium stehe mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und räume dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit ein. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass sich der Auftrag durch seine hohe Arbeitsintensität und Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer kontinuierlichen und qualitativ hochwertigen Dienstleistung auszeichne. Da der Preis, den der Auftragnehmer fordere, weitgehend von den Lohnkosten für das ausführende Personal abhänge, sei schon aus diesem Grunde eine Verbindung zum Auftragsgegenstand zu erkennen. Sodann könne eine vorteilhaftere Vergütung auch hinsichtlich der Qualität, Zugänglichkeit und Kontinuität der Leistung förderlich sein, weil hierdurch Personal gebunden und die Einstellung qualifizierten Personals ermöglicht werden könne. Schließlich habe das Zuschlagskriterium auch keine diskriminierende Wirkung gegenüber anderen Bietern.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH verdeutlicht, dass die Berücksichtigung sonstiger, früher als „vergabefremd“ bezeichneter Aspekte bei den Zuschlagskriterien möglich ist. Darunter fallen seit jeher auch soziale Aspekte. Berücksichtigt werden kann also auch ein Mehr als die bloße Tariftreue.

Autor

Dr. Martin Büdenbender

Dr. Martin Büdenbender

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