News | Newsletter | Neues zum Vergaberecht 02/2026
Wettbewerbsbeschränkende Eignungsanforderungen und die Wahl der Verfahrensart sind sachlich zu begründen!
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass wettbewerbsbeschränkende Eignungsanforderungen einer gewichtigen sachlichen Rechtfertigung bedürfen. Zudem erfordert die Wahl des Verhandlungsverfahrens stets eine dokumentierte Ermessensabwägung selbst dann, wenn ein in § 14 Abs. 3 VgV genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt.
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.02.2026, 6 Verg 5/25
Eine obere Landesbehörde in Sachsen-Anhalt schrieb nach Aufhebung eines offenen Verfahrens die Erneuerung einer Fachsoftware im Bereich des Schwerbehinderten-Feststellungsverfahrens im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb erneut aus. Als Eignungskriterium wurde u.a. ein spezifischer Mindestjahresumsatz im Bereich der IT-Systementwicklung i.H.v. mindestens 1 Mio. Euro verlangt. Die bisherige Softwareanbieterin rügte die Vergaberechtswidrigkeit dieser Anforderung wegen Unverhältnismäßigkeit und diskriminierender Wirkung. Da sie den geforderten Mindestumsatz nicht erreichte, wurde sie nicht zur Angebotsabgabe zugelassen. Sie stellte sodann einen Nachprüfungsantrag, den die Vergabekammer zurückwies. Hiergegen wandte sie sich mit der sofortigen Beschwerde.
Das OLG Naumburg gab der sofortigen Beschwerde statt und untersagte die Zuschlagserteilung. Der Vergabesenat stellte fest, dass die Festlegung des Mindestjahresumsatzes als K.O.-Kriterium vergaberechtswidrig sei. Zwar sei ein Mindestjahresumsatz als Eignungskriterium grundsätzlich zulässig. Jedoch müssten Eignungsanforderungen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Im konkreten Fall habe der Auftraggeber (AG) aus dem ersten (aufgehobenen) Vergabeverfahren gewusst, dass die Antragstellerin den geforderten Umsatz nicht erreicht. Die Festlegung habe damit objektiv zu einer spürbaren Einschränkung des Wettbewerbs geführt. Führe eine Mindesteignungsvoraussetzung dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer in Betracht komme, könne darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung liegen. Eine ernsthafte Auseinandersetzung des AG mit der Wettbewerbsbeschränkung habe nicht stattgefunden. Der pauschale Verweis auf eine nicht näher dokumentierte Marktanalyse genüge nicht. Ein bloßer Vermerk, dass eine „Vielzahl von Unternehmen in diesem Bereich regelmäßig Umsätze mit dieser Größenordnung erzielten“, reiche nicht aus.
Darüber hinaus bewertete der Vergabesenat die Wahl des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb als vergaberechtswidrig. Der Senat ließ offen, ob ein Zulässigkeitsgrund nach § 14 Abs. 3 VgV vorlag, da jedenfalls die notwendige Ermessensausübung fehlte. Der öffentliche Auftraggeber habe abzuwägen, ob die Vorteile in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz, stehen. Eine Dokumentation dieser Abwägung vor Verfahrensbeginn existierte nicht. Ein erst nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erstellter Vermerk diente erkennbar der nachträglichen Rechtfertigung. Der Vergabesenat stellte klar, dass auch ein nicht zur Angebotsabgabe zugelassener Bewerber im Teilnahmewettbewerb antragsbefugt sei und im Nachprüfungsverfahren die Wahl der Verfahrensart rügen könne. Denn aus der vergaberechtswidrigen Verfahrenswahl könne auch einem Bewerber ein Schaden drohen, da ein intransparenteres Verfahren andere Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme abhalten und den Wettbewerb einschränken könne.
Fazit
Öffentliche Auftraggeber sollten Eignungsanforderungen stets auf ihre wettbewerbsbeschränkende Wirkung prüfen und sorgfältig dokumentieren. Gleiches gilt für die Wahl des Verhandlungsverfahrens: Grundsätzlich ist auch beim Vorliegen eines Zulässigkeitsgrundes eine dokumentierte Ermessensabwägung im Voraus zwingend. Eine nachträgliche Rechtfertigung genügt in der Regel nicht.
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