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Auch fehlerhafte Vergabeunterlagen sind verbindlich und vom Bieter einzuhalten

Erkennt ein Bieter, dass Vorgaben des Leistungsverzeichnisses technisch fehlerhaft sind oder einschlägigen DIN-Normen widersprechen, darf er diese nicht eigenmächtig korrigieren und stattdessen eine aus seiner Sicht bessere oder technisch richtige Lösung anbieten. Eindeutige Vorgaben des Auftraggebers bleiben auch dann für die Angebotserstellung maßgeblich, wenn ihre technische Fehlerhaftigkeit erkannt wird. Weicht der Bieter bewusst hiervon ab, liegt eine Änderung der Vergabeunterlagen vor, die nach § 16 EU Nr. 2 i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A zum zwingenden Ausschluss führt.

VK Saarland, Beschluss vom 11.03.2026, 1 VK 3/25

Die Auftraggeberin (AG) schrieb Bauleistungen für die technische Ausstattung eines Neubauprojekts im offenen Verfahren aus. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis, mehrere Hauptangebote waren ausdrücklich zugelassen. Die Antragstellerin (ASt) gab ein Angebot ab, das nach der Submission preislich an erster Stelle lag. Nach Prüfung der technischen Unterlagen teilte die AG ihr jedoch mit, dass das angebotene System bestimmte Anforderungen einer Position des Leistungsverzeichnisses nicht erfülle. Das Angebot müsse deshalb ausgeschlossen werden. Die ASt rügte den Ausschluss und machte geltend, die vermeintlich fehlenden Bauteile seien bei ihrem System entweder integriert oder technisch nicht erforderlich und das verlangte Leistungsziel werde uneingeschränkt erreicht. Die von der AG gemachten Vorgaben seien teilweise technisch fehlerhaft und mit einschlägigen DIN-Normen nicht vereinbar. Nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens stellte die AG erhebliche Widersprüche zu technischen Normen fest und hob das Vergabeverfahren. Die ASt wandte sich gegen die Aufhebung. Sie hielt diese für eine unzulässige „Flucht in die Aufhebung“ und verlangte die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens sowie eine erneute Wertung ihres Angebots.

Die VK Saarland wies den Antrag auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens zurück. Eine Verpflichtung des Auftraggebers, ein einmal begonnenes Vergabeverfahren zwingend durch Zuschlag zu beenden, bestehe nicht. Eine „Aufhebung der Aufhebung“ könne nur verlangt werden, wenn die Aufhebung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht lediglich zum Schein, willkürlich oder mit manipulativer Zielsetzung erfolgt sei. Dafür bestünden hier keine Anhaltspunkte. Die nachträglich erkannten erheblichen Fehler des Leistungsverzeichnisses stellten vielmehr einen sachlichen Grund dafür dar, das fehlerhafte Verfahren nicht unverändert fortzuführen. Davon zu unterscheiden sei allerdings die Frage, ob zugleich ein normierter Aufhebungsgrund nach § 17 EU Abs. 1 VOB/A vorlag. Dies verneinte die Kammer, weil die Fehler bereits bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses vorhanden gewesen und damit der Risikosphäre der AG zuzurechnen seien. Die Aufhebung sei deshalb zwar wirksam, aber nicht rechtmäßig im Sinne der VOB/A.

Für die ASt führte dies dennoch nicht zum Erfolg. Ihr Angebot sei bereits zuvor zu Recht ausgeschlossen worden. Maßgeblich sei, dass ein Bieter genau die Leistung anbieten müsse, die der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen vorgegeben habe. Die betreffende Position des Leistungsverzeichnisses sei trotz ihrer technischen Fehler eindeutig formuliert gewesen. Die Antragstellerin hatte bewusst einzelne Bauteile weggelassen, Komponenten anders angeordnet und ein nach ihrer Auffassung technisch geeigneteres System angeboten. Damit habe sie ein Aliud und nicht die ausgeschriebene Leistung angeboten. Dass die Abweichungen aus ihrer Sicht erforderlich waren, um DIN-konform und technisch sinnvoll zu leisten, ändere daran nichts. Hält ein Bieter eindeutige Vorgaben für fehlerhaft oder unzweckmäßig, darf er sie nicht eigenmächtig korrigieren. Zwar besteht nach Auffassung der Kammer keine Obliegenheit, einen erkannten Fehler zwingend mittels Bieterfrage oder Rüge aufzugreifen. Unterlässt der Bieter dies jedoch, kann er sich aufgrund der Präklusionsvorschriften später nicht auf den bereits bei Angebotserstellung erkannten Fehler berufen. Auch die Zulassung mehrerer Hauptangebote änderte daran nichts: Technische Varianten seien nur innerhalb der durch das Leistungsverzeichnis vorgegebenen Anforderungen zulässig.

Fazit

Der Bieter darf nicht selbst entscheiden, welche Vorgaben sinnvoll sind und welche er durch eine vermeintlich bessere technische Lösung ersetzt. Will er sich gegen einen erkannten Fehler absichern, muss er diesen gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig durch eine Bieterfrage oder Rüge thematisieren.

Bei bewusstem Abweichen von den Vorgaben, trägt der Bieter ein doppeltes Risiko: Sein Angebot ist wegen Änderung der Vergabeunterlagen zwingend auszuschließen und zugleich kann er sich später wegen der Präklusionsregelungen nicht mehr erfolgreich auf den bereits erkannten Fehler berufen.

Für die Praxis lässt sich die Entscheidung deshalb auf einen einfachen Grundsatz verdichten: Fehlerhafte Vergabeunterlagen werden vom Auftraggeber korrigiert- nicht vom Bieter.

Autor

Laura Maria Wloka

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