Section-Image

News aus der LP-Welt

Pressemeldungen, Auszeichnungen, Veröffentlichungen, Seminare - wir halten Sie informiert

Wie lange dürfen Bauaufträge ausschreibungsfrei geändert werden?

Die Laufzeit eines öffentlichen Auftrags endet, sobald der Auftragnehmer die geschuldeten Leistungen vollständig erbracht, der öffentliche Auftraggeber diese endgültig abgenommen und der Auftragnehmer eine Schlussrechnung vorgelegt hat. Auf die Zahlung des darin ausgewiesenen Entgelts durch den öffentlichen Auftraggeber kommt es nicht an.

EuGH, Urteil vom 04.06.2026, C-820/24

Ein öffentlicher Auftraggeber erteilte im Rahmen eines offenen Verfahrens den Zuschlag für Elektroinstallationsarbeiten an einem Schulcampus, der die baulich verbundenen Gebäudeteile A und B umfasst. Die Ausführung der Arbeiten sollte im Zeitraum vom 03.08.2022 bis 31.08.2023 erfolgen. Bereits am 11.07.2022 ereignete sich im Gebäudeteil A ein Brand. Dadurch konnten die vertraglich geschuldeten Arbeiten in der vereinbarten Vertragslaufzeit nur im Gebäudeteil B durchgeführt werden. Hinsichtlich der verbliebenen Leistungen im Gebäudeteil A sprach der öffentliche Auftraggeber die Kündigung aus. Die ausgeführten Arbeiten im Gebäudeteil B nahm der öffentliche Auftraggeber ab. Der Auftragnehmer stellte am 15.12.2023 die Schlussrechnung, die im Dezember 2023 noch nicht bezahlt war. Am 22.12.2023 beauftragte der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer zur Kompensation der infolge der Kündigung eingetretenen Nachteile - ohne Ausschreibung - mit weiteren Elektroinstallationsarbeiten. Die Firma „Strominator Elektro“, ein Wettbewerber des Auftragnehmers, rügte die im Dezember 2023 ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Beauftragung als vergaberechtswidrig.

Zu Recht! Der EuGH stellt eingangs klar, dass sich sämtliche Regelungen in Art. 72 RL 2014/24/EU, die dem § 132 GWB entsprechen, ausschließlich auf Änderungen „während der Laufzeit“ eines Auftrags beziehen, da alle Absätze an diese Formulierung anknüpfen. Zwar soll die Möglichkeit, laufende Aufträge ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu ändern, dem öffentlichen Auftraggeber ein gewisses Maß an Flexibilität eröffnen, um sachgerecht auf Umstände reagieren zu können, die während der Auftragsausführung auftreten. Diese Ausnahme müsse aber restriktiv ausgelegt werden: Habe der öffentliche Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers endgültig abgenommen und liege eine Schlussrechnung vor, bestehe bei der Anwendung des EU‑Vergaberechts kein Spielraum mehr. In einer solchen Konstellation könnten sich während der Ausführung des betreffenden Auftrags keine Umstände mehr ergeben, die eine Anpassung im Wege einer Auftragsänderung erforderlich machen.

Darauf, dass der öffentliche Auftraggeber die Rechnung noch nicht bezahlt hat, obwohl der Auftragnehmer die Leistung vollständig erbracht und der öffentliche Auftraggeber sie endgültig abgenommen hat, komme es nicht an. Zwar gehöre zu einem öffentlichen Auftrag auch die Entgeltlichkeit. Aus der systematischen Gesamtschau des Erwägungsgrunds 107 zur RL 2014/24/EU sowie der Regelungen in Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 RL 2014/24/EU folge jedoch, dass eine Auftragsänderung nur bis zur vollständigen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer in Betracht komme, während die noch ausstehende Zahlung seitens des Auftraggebers insoweit ohne Bedeutung bleiben müsse. Zudem würde dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit eröffnet, den zeitlichen Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung („während der Laufzeit“) nach Belieben auszudehnen, wenn die Entgeltzahlung des Auftraggebers als maßgebliches Kriterium herangezogen würde. Dies stünde im Widerspruch zum Gebot einer restriktiven Auslegung.

Fazit

132 GWB stellt eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Durchführung eines wettbewerbsoffenen Vergabeverfahrens dar. Der EuGH begrenzt den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf die Phase der tatsächlichen Auftragsausführung. In praktischer Hinsicht bedeutet dies, dass spätestens mit Abnahme und der Schlussrechnung die Möglichkeit einer Auftragsänderung entfällt.

Autor

Dr. Martin Büdenbender

Dr. Martin Büdenbender

Weitere Artikel dieser Ausgabe

  • Meldungen

     

  • Mert Dogangüzel: Berliner Vergaberecht nach der Novelle 2026 - mit rechtsvergleichenden Hinweisen

     

  • Kevin Schmidt: Losverzicht erfordert umfassende und dokumentierte Gesamtabwägung

     

  • Laura Maria Wloka: Auch fehlerhafte Vergabeunterlagen sind verbindlich und vom Bieter einzuhalten

     

  • Dr. Helena Sitz: Keine Angebotsänderung durch Aufklärung zulässig!

     

  • Yaroslav Shevchuk: Unzureichende Mitteilung von Preis und Rangplatz verletzt Informationspflichten nach § 134 GWB