News | Newsletter | Neues zum Vergaberecht 03/2026
Unzureichende Mitteilung von Preis und Rangplatz verletzt Informationspflichten nach § 134 GWB
Das Kammergericht (KG) befasst sich in dieser Entscheidung mit den inhaltlichen Anforderungen an Informationsschreiben nach § 134 GWB. In Vergabeverfahren mit reiner Preiswertung genügt die Angabe von Rangplatz und Preisdifferenz den inhaltlichen Anforderungen an ein Informationsschreiben nicht, vielmehr ist der konkrete Zuschlagspreis zu nennen.
KG, Beschluss vom 14.04.2026, Verg 13/25
Der Antragsgegner (AG) schrieb Betriebsleistungen für mehrere Flüchtlingsunterkünfte europaweit in mehreren Losen aus und legte den Preis als alleiniges Zuschlagskriterium fest. Er teilte dem unterlegenen Bieter und Antragsteller (ASt) Vorabinformationsschreiben nach § 134 GWB lediglich mit, dass dessen Preis über dem des Bestbieters liege und sein Angebot den zwölften Platz belege. Den konkreten Preis des erfolgreichen Bieters und die tragenden Gründe nannte er nicht. Die VK Berlin sah hierin eine Verletzung der Informationspflicht und hat das Verfahren in den Stand vor der Angebotswertung zurückversetzt. Hiergegen wandte sich der AG mit der sofortigen Beschwerde.
Ohne Erfolg! Das KG bestätigte den Pflichtverstoß, beanstandete jedoch die von der Vergabekammer angeordnete Rechtsfolge. Zunächst bejahte das KG die Antragsbefugnis. Könne ein Bieter gerade wegen unzureichender Information nicht erkennen, ob überhaupt ein Verstoß gegeben sei, liege hierin bereits ein drohender Schaden. Die Darlegungslast reduziere sich entsprechend auf das nach dem begrenzten Kenntnisstand Mögliche.
Inhaltlich verlange § 134 Abs. 1 S.1 GWB die Mitteilung der tragenden Zuschlagsgründe. Wenn der Preis, wie vorliegend, alleiniges Kriterium sei, gehöre zur Mitteilung der tragenden Gründe zumindest die konkrete Preisangabe des erfolgreichen Angebots. Entgegenstehende Geschäftsgeheimnisse greifen beim Gesamtpreis regelmäßig nicht durch, weil das Transparenzinteresse überwiege. Aus dem allgemeinen Transparenzgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB folge zudem das Recht, unaufgefordert darüber unterrichtet zu werden, ob und mit welchem Ergebnis der Auftraggeber Zweifel an der Auskömmlichkeit des Angebots oder der Eignung des Zuschlagsbieters geprüft habe. Ein pauschaler Hinweis auf eine unbeanstandete Preisprüfung genüge hierfür nach Auffassung des KG nicht.
Den Versuch der Vergabekammer, den ASt über einen Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Rügen zur Rücknahme zu bewegen, missbilligte der Senat des KG als Verstoß gegen den effektiven Rechtsschutz. Die angeordnete Zurückversetzung hielt er für unverhältnismäßig, da sie das Informationsdefizit nicht behob. Stattdessen gab er der Vergabekammer auf, dem ASt Einsicht in die Vergabeakten nach § 165 GWB zu gewähren.
Fazit
Die Entscheidung schärft die Anforderungen an ein Informationsschreiben gemäß § 134 GWB und stärkt damit den Bieterschutz. Öffentliche Auftraggeber sollten künftig im Lichte dieser Entscheidung in ihren Informationsschreiben den konkreten Zuschlagspreis des Bestbieters offenlegen, sofern der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist. Darüber hinaus empfiehlt es sich, wenn es die Preisdifferenz es gebietet, im Informationsschreiben eigendynamisch zu erläutern, weshalb Zweifel an der Auskömmlichkeit des Preisangebotes des Bieters nicht bestehen. Ein pauschaler Verweis auf den Verzicht der Mitteilung des Gesamtpreises des Bieters zur Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse vermag künftig einer Prüfung durch die Vergabekammer nicht mehr Stand zu halten.
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