News | Newsletter | Neues zum Vergaberecht 03/2026
Berliner Vergaberecht nach der Novelle 2026 - mit rechtsvergleichenden Hinweisen
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) und weiterer Rechtsvorschriften gilt seit dem 16. Juli 2026. Es hebt die allgemeinen Wertgrenzen deutlich an, verschärft aber die Tariftreue bei Kleinaufträgen und setzt neue Akzente beim Bestbieterprinzip und bei der Förderung von Kleineren und Mittleren Unternehmen (KMU).
Die Nettoanwendungsschwellen des BerlAVG steigen für Liefer- und Dienstleistungen auf 75.000 EUR und für Bauleistungen auf 500.000 EUR. Unterhalb dieser Werte entfallen die Vorgaben des BerlAVG, während allgemeine Vergaberegeln und die Vorschriften zu § 55 LHO unberührt bleiben. Die elektronische Vergabe bleibt in Berlin unabhängig von den neuen BerlAVG-Schwellen ab 25.000 Euro verpflichtend.
Die Tariftreuepflicht nach § 9 BerlAVG bleibt bestehen und gilt auch unabhängig von den neuen Wertgrenzen bereits ab 1.000 EUR netto. Der neu gefasste § 3 Abs. 2 BerlAVG erfasst nun ausdrücklich Unteraufträge i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 6c BerlAVG, sodass die Tariftreuepflicht auch dort ab 1.000 EUR gilt. Das Vergabemindestentgelt ist in § 9 BerlAVG nun gesetzlich bestimmt und beträgt 14,84 EUR brutto je Stunde, ab 1. Januar 2027 steigt der Betrag auf 15,58 EUR. Ausgenommen sind Lieferaufträge sowie Dienstleistungen mit einer Leistungsdauer bis zu sieben Kalendertagen.
Berlin geht damit weiter als viele Länder. In Sachsen-Anhalt greifen Tariftreuepflichten erst ab 40.000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungen und ab 120.000 EUR bei Bauleistungen, während das Mindeststundenentgelt dynamisch an das TV-L-Modell (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) anknüpft. Bremen erfasst Aufträge unabhängig vom Wert und bestimmt den Mindeststundenlohn jährlich durch Rechtsverordnung. Schleswig-Holstein knüpft maßgebliche Mindestlohnvorgaben an 20.000 EUR netto. Baden-Württemberg erfasst nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) bei förmlichen Vergaben Bau- und Dienstleistungen ab 20.000 EUR netto in den gesetzlichen Fallgruppen, nicht aber reine Lieferleistungen. In Nordrhein-Westfalen gilt das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) für Bau- und Dienstleistungen ab 25.000 Euro netto und erfasst ebenfalls keine reinen Lieferleistungen. Hamburg verfügt derzeit über keine vergabespezifische Tariftreue, plant diese aber mit dem Gesetzesentwurf vom März 2026.
6 Abs 2 BerlAVG verankert neu das Bestbieterprinzip. Zunächst sollen Eigenerklärungen genügen. Weitergehende Nachweise werden nur von dem Unternehmen angefordert, das nach der Wertung den Zuschlag erhalten soll. § 8 TVergG LSA verfolgt einen vergleichbaren Ansatz. Dort können Erklärungen und Nachweise erst vom vorgesehenen Zuschlagsempfänger verlangt werden. Die Anforderung setzt dort eine bestimmte Frist und eine Ausschlussfolge bei verspäteter Vorlage voraus. Eine entsprechende Rechtsfolge kennt das Berliner Recht mit der Neuregelung nicht.
Der neue § 5 Abs. 3 BerlAVG verlangt bei Eignungskriterien und Eignungsnachweisen die angemessene Berücksichtigung besonderer Umstände junger, kleiner und mittlerer Unternehmen. Auf Bundesebene besteht seit dem Vergabebeschleunigungsgesetz eine Parallelregelung in § 42 Abs. 2 VgV, § 25 Abs. 2 S. 2 KonzVgV und § 46 Abs. 4 SektVO. Vor dem Hintergrund dieser bundesrechtlichen Parallelregelungen wird davon auszugehen sein, dass auch nach dem Berliner Gesetz gilt, dass die „angemessene“ Berücksichtigung erst nur im Rahmen der Sicherstellung der Geeignetheit und Leistungsfähigkeit Rücksicht finden soll (vgl. Drucksache 21/1934, S. 78). Die konkrete Auswirkung auf den Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers und deren Überprüfbarkeit bleibt somit marginal.
Die Novelle entlastet die Berliner Vergabestellen durch höhere Schwellen und das Bestbieterprinzip, bindet aber schon Kleinaufträge an Tariftreue und Mindestlohn. Vergabestellen sollten Formulare und Nachweisprozesse zeitnah anpassen. Unternehmen sollten Entgeltvorgaben auch in Nachunternehmerketten absichern und Nachweise frühzeitig vorhalten.
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