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Keine Angebotsänderung durch Aufklärung zulässig!

Die Aufklärung nach § 15 Abs. 5 VgV erlaubt keine Änderung des Angebots. Sie gestattet weder die Nachreichung von Unterlagen noch die Anforderung fehlender Angebotsbestandteile oder die Korrektur von Angebotsunterlagen.

VK Berlin, Beschluss vom 28.04.2025, VK-B1-73-24

In einem offenen Verfahren über Schülerbeförderungsdienstleistungen musste dem Angebot eine Tourenplanung beigefügt und deren Ergebnis im Preisblatt ausgewiesen werden. Die Antragstellerin (ASt) reichte fristgerecht ein Angebot mit Google-Maps-Tourenplänen ein.

Die Antragsgegnerin (AG) forderte unter der Bezeichnung „Nachforderungen“ eine „Aufklärung“, weil die Tourenplanung nicht nachvollziehbar sei. Nachdem eine tabellarische Adressliste nicht als ausreichend angesehen wurde, übersandte die ASt neu erstellte Tourenpläne. Diese wiesen einen gegenüber dem Preisblatt niedrigeren Preis aus. Die AG schloss das Angebot wegen einer unzulässigen Angebotsänderung aus. Hiergegen wehrte sich die ASt mit einem Nachprüfungsantrag.

Entscheidung

Mit Erfolg! Die VK Berlin gab dem Nachprüfungsantrag statt und ordnete an, das Verfahren in den Stand vor der Angebotswertung zurückzuversetzen. Der Angebotsausschluss sei vergaberechtswidrig: Weder die Nachforderung, noch die Aufklärung seien rechtmäßig gewesen. Der Ausschluss habe daher nicht auf ihr Ergebnis gestützt werden können.

Nachforderungen und Aufklärungen seien strikt zu trennen. Eine Nachforderung nach § 56 VgV a.F. sei nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen zulässig. Die Nachreichung leistungsbezogener Unterlagen komme nur in Betracht, soweit diese nicht die Wirtschaftlichkeitsbewertung betreffen. Die Korrektur fehlerhafter Unterlagen sei nach § 56 Abs. 2 VgV a.F. auf unternehmensbezogene Unterlagen beschränkt. Die Tourenplanung sei eine leistungsbezogene Unterlage. Aus der rechtswidrigen Nachforderung dürften der ASt keine Nachteile entstehen.

Die Aufklärung nach § 15 Abs. 5 VgV ist nur zulässig, soweit die Angaben für die ordnungsgemäße Prüfung des Angebots benötigt werden und sie der Klärung des Angebotsinhalts dient. Dies ist der Fall, wenn nach rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Prüfung noch Zweifel bezüglich des Angebotsinhalts bestehen. Im Rahmen der Aufklärung ist weder die Nachreichung von Unterlagen noch die Anforderung fehlender Angebotsbestandteile oder die Korrektur von Angebotsunterlagen gestattet.

Praxistipp

Auftraggeber müssen in der Kommunikation mit Bietern klar zwischen Nachforderung und Aufklärung unterscheiden und ihre Anforderungen präzise formulieren. Für Bieter bestätigt die Entscheidung, dass ein Angebotsausschluss nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist und Verfahrensfehler des Auftraggebers nicht zu ihren Lasten gehen dürfen.

 

Autor

Dr. Helena Sitz

Dr. Helena Sitz

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