News | Newsletter | Neues zum Vergaberecht 03/2026
Losverzicht erfordert umfassende und dokumentierte Gesamtabwägung
Die VK Bund hat entschieden, dass öffentliche Auftraggeber sich mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen intensiv auseinandersetzen müssen, wenn sie von dem Grundsatz der losweisen Vergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen abweichen.
VK Bund, Beschluss vom 09.07.2026, VK 2-82/26
Die Antragsgegnerin (AG) schrieb Leistungen für das BIM-Management (Building Information Modeling) aus. Dazu zählte die Bereitstellung eines Datenservers sowie softwareseitig eine Projektplattform inklusive Softwarelizenzen in einer Common Data Environment (CDE). Auf Rückfragen von Bietern teilte die AG mit, dass keine Trennung zwischen den Leistungsteilen erfolgt, d.h. die Projektplattform soll Bestandteil des Datenservers sein.
Die Antragstellerin (ASt) rügte darauf hin, dass eine unzulässige Kopplung von Ingenieurleistungen (BIM-Management) und IT-Leistungen (Software) vorliege. Diese würde Bieter ohne Hersteller-/Softwarepartnerschaften benachteiligen. Sie forderte die AG daher zur Bildung von Fachlosen auf. Die AG verwies in ihrer Rügeantwort darauf, dass das BIM-Management zwingend auf eine technische Komponente als Werkzeug angewiesen sei. Zudem erklärte sie, dass der Einsatz von Nachunternehmern möglich sei. Außerdem verwies sie darauf, dass auch in früheren Verfahren die Gesamtlosvergabe nicht gerügt worden war.
Die Vergabekammer des Bundes hat entschieden, dass der zulässige Nachprüfungsantrag aufgrund der unterbliebenen Losbildung und der fehlenden Dokumentation begründet ist. Soweit auf eine Fachlosvergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründe nach § 97 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB a.F. (§ 97a Abs. 1 und 2 GWB nach Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes) verzichtet werden solle, müsse sich der öffentliche Auftraggeber intensiv mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen. Sowohl die Gründe als die Interessenabwägung für eine Gesamtvergabe seien bereits vor Beginn des Vergabeverfahrens zu dokumentieren. Dies ergibt sich explizit aus § 8 Abs. 2 Nr. 11 VgV. Damit im Nachprüfungsverfahren nachgeschobene Gründe berücksichtigungsfähig sein können, müssen sie zumindest im Ansatz in dem Vergabevermerk angelegt sein.
Nach diesen Maßgaben hat die Vergabekammer bereits aus formalen Gründen die Rechtfertigung der AG zur Gesamtvergabe nicht berücksichtigt. Die AG habe sich im Vergabevermerk nicht mit den technischen oder wirtschaftlichen Gründen einer Gesamtvergabe auseinandergesetzt, sondern erst im Rahmen der Rügeantwort erläutert, dass der Datenserver samt Software ein typisches, branchenübliches Arbeitsmittel eines BIM-Managers sei und demnach eine Trennbarkeit der Märkte ausscheide. Die Dokumentation wäre jedoch erforderlich gewesen, da es sich bei den BIM-Managementleistungen und der softwareseitigen Bereitstellung jeweils um teilbare Leistungen gehandelt habe, für die es jeweils einen eigenen (Fach-) Markt gegeben habe. Das Gebot der Fachlosvergabe wiege bei fachlich getrennten Märkten besonders schwer, da bestimmte Interessenten im Falle der Gesamtvergabe gänzlich vom Markt abgeschnitten wären. Die mangelnde Dokumentation führte zudem dazu, dass die Vergabekammer nicht prüfen konnte, ob rechtfertigende Gründe für eine Gesamtvergabe vorlagen, sodass sie eine negative Auswirkung auf die Rechtstellung der ASt nicht ausschließen konnte.
Fazit
Öffentliche Auftraggeber sollten sich vor Einleitung eines Vergabeverfahrens mit den Gründen, die für und gegen eine Gesamtlosvergabe sprechen, intensiv beschäftigen. Entscheidend ist eine umfassende Dokumentation der Gründe und der Abwägung. Bei der Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob für die Teilleistungen ein eigener Markt besteht. Die Neuregelung des § 97a Abs. 1 und 2 GWB ändert an diesen Erfordernissen nichts.
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